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4A_354/2025 KI-generiert

Dismissal of tenancy appeal for failure to pay procedural advance on costs within statutory grace period.

Geschäftsnummer 4A_354/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil appeal regarding a tenancy dispute, leaving the challenged cantonal rulings on recusancy and security deposits in force and ordering the appellant to bear the procedural costs. The appellant had challenged prior procedural rulings of a cantonal high court concerning lease law and judicial recusancy. The Supreme Court based its decision on Article 62 paragraph 3 and Article 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act, refusing to enter into the matter because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the non-extendable grace period after receiving a formal warning.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of tenancy appeal for failure to pay procedural advance on costs within statutory grace period: Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Mietvertrag Ausstand nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Ansetzung einer Nachfrist Zivilrechtsstreitigkeit Zahlungsbefehl Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_354/2025

Urteil vom 3. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Obergericht des Kantons Bern,

Hochschulstrasse 17, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietvertrag; Ausstand; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. Juni 2025 (ZK 25 283 JAA) und vom 1. Juli 2025 (ZK 25 283).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. Juni 2025 (ZK 25 283 JAA) und vom 1. Juli 2025 (ZK 25 283) beim Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Juli 2025 und verschiedenen weiteren Eingaben Beschwerde erhob;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 29. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- einzuzahlen;

dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 5. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. Januar 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied,

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied, Der Gerichtsschreiber:

Denys Widmer