Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_353/2025 KI-generiert

Appeal against Interlocutory Protective Measures for Corporate Representation Dismissed

Geschäftsnummer 4A_353/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal against Interlocutory Protective Measures for Corporate Representation Dismissed The Swiss Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal court decision concerning protective measures that had temporarily revoked an appellant's authorization to represent a corporate entity and appointed an interim board member with sole signature authority, all pending the outcome of a main legal proceeding. The protective measures, confirmed by the lower court, were explicitly issued subject to a timely action being filed in the main proceedings, thus classifying the challenged cantonal decision as an interlocutory decision under Art. 93 of the Federal Supreme Court Act (BGG). Since the appellant failed to demonstrate either an irreparable legal harm or that immediate review would avoid significant judicial expense or time, precluding the exceptional admission criteria for interlocutory appeals, the Court swiftly found the appeal inadmissible because such decisions can typically only be challenged alongside the final decision in the main case.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal against Interlocutory Protective Measures for Corporate Representation Dismissed: The protective measures, confirmed by the lower court, were explicitly issued subject to a timely action being filed in the main proceedings, thus classifying the challenged cantonal decision as an interlocutory decision under Art. 93 of the Federal Supreme Court Act (BGG). Since the appellant failed to demonstrate either an irreparable legal harm or that immediate review would avoid significant judicial expense or time, precluding the exceptional admission criteria for interlocutory appeals, the Court swiftly found the appeal inadmissible because such decisions can typically only be challenged alongside the final decision in the main case.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen Zwischenentscheid Normenkontrolle gesetzliche Vertretung hängiges Verfahren Beschwerdelegitimation Kündigungsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by deciding not to enter a decision under the simplified procedure defined by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant due to the appeal being unsuccessful.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied when deciding not to award any party compensation to the respondents.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited to establish that the appeal must generally target a final decision by the last cantonal instance.

Art. 93 BGG

The decision was classified as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) under this article, which dictates the specific admissibility requirements for appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_353/2025

Urteil vom 2. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mattia Fronzaroli, Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Anna-Lea Brunnschweiler und Rechtsanwalt Dr. Clemens Kühne,

Beschwerdegegner,

C.________ AG,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2025 (ZBS.2024.11).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. November 2023 entzog die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen der Beschwerdeführerin das Recht zur Vertretung der Verfahrensbeteiligten superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung.

Mit Entscheid vom 5. April 2024 bestätigte die Einzelrichterin die superprovisorisch angeordneten Massnahmen, regelte vorsorglich die Vertretungsbefugnis an der Verfahrensbeteiligten und setzte einstweilen ein Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift ein. Ausserdem ordnete die Einzelrichterin an, dass die vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahinfallen, sollte beim zuständigen Gericht im Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig oder keine Klage eingereicht werden.

Mit Entscheid vom 4. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Einzelrichterin vom 5. April 2024 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (

Art. 75 Abs. 1 BGG

).

Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen die Verfügungen der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 16. November 2023 und vom 5. April 2024 richtet, da es sich dabei nicht um letztinstanzliche Entscheide im Sinne von

Art. 75 Abs. 1 BGG

handelt.

2.2.

Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von

Art. 93 BGG

dar (

BGE 144 III 475

E. 1.1.1;

138 III 76

E. 1.2, 333 E. 1.2;

137 III 324

E. 1.1).

Die vorliegend strittigen vorsorglichen Massnahmen wurden im Hinblick auf ein Hauptverfahren erlassen. Es handelt sich daher beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2025 um einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

.

2.3.

Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl.

Art. 92 BGG

), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (

BGE 144 III 475

E. 1.2;

142 III 798

E. 2.2;

141 III 80

E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

144 III 475

E. 1.2;

142 III 798

E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (

Art. 93 Abs. 3 BGG

;

BGE 144 III 475

E. 1.2;

138 III 94

E. 2.2

;

135 I 261

E. 1.2;

134 III 188

E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (

BGE 142 III 798

E. 2.2;

141 III 80

E. 1.2;

138 III 46

E. 1.2;

137 III 324

E. 1.1;

133 III 629

E. 2.3.1).

2.4.

Die Beschwerdeführerin geht zu Unrecht davon aus, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von

Art. 90 BGG

. Sie zeigt keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

auf, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (die Ausnahme von

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

fällt ausser Betracht). Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann