Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_353/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Legal Aid Request

Geschäftsnummer 4A_353/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves two individuals who sought to obtain free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) in connection with a lawsuit they initiated against a corporation regarding a claim for denial of rights. Initially, their request for legal aid was denied by a district court due to the perceived hopelessness of their claim. This decision was subsequently upheld by the appeals court. The individuals then attempted to contest the appeals court's ruling in the Federal Tribunal, but their submissions did not meet the legal requirements for consideration. Consequently, their request for free legal aid was denied, and they were held liable for court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation of Legal Aid Request: Initially, their request for legal aid was denied by a district court due to the perceived hopelessness of their claim. This decision was subsequently upheld by the appeals court. The individuals then attempted to contest the appeals court's ruling in the Federal Tribunal, but their submissions did not meet the legal requirements for consideration. Consequently, their request for free legal aid was denied, and they were held liable for court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsberatung Konkursforderung kostenloses Verfahren Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained due to failure to meet the reasoning requirements.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_353/2011

Urteil vom 19. August 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 15. Juni 2011.

In Erwägung,

dass A. und B. X.________ (Beschwerdeführer) im Rahmen des von ihnen eingeleiteten Verfahrens betreffend Aberkennungsklage gegen die Y.________ AG beim Bezirksgericht Baden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten;

dass das Bezirksgericht Baden das Gesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2011 wegen Aussichtslosigkeit der Klage abwies und ihnen eine letzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 19'000.-- ansetzte;

dass das Obergericht des Kantons Aargau die von den Beschwerdeführern gegen die bezirksgerichtliche Verfügung vom 7. April 2011 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. Juni 2011 abwies;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. Juli 2011 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2011 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingaben der Beschwerdeführer vom 6. Juni bzw. 14. Juli 2011 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftung kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann