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4A_352/2008 KI-generiert

Employee Appeal for Unpaid Wages Dismissed Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_352/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a lawsuit against their former employer seeking damages of 30,000 Swiss Francs. The commercial arbitration court initially dismissed the claim, a decision that was subsequently upheld by the appellate court. The individual then submitted an appeal to the Federal Tribunal, but the appeal was deemed insufficiently justified and not admitted for consideration. The appeal was supported by a submission from the individual's spouse, although representation by a spouse was found to be inadmissible in this context. Ultimately, the individual was not charged any court costs due to the circumstances surrounding the case.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Employee Appeal for Unpaid Wages Dismissed Due to Insufficient Substantiation: The commercial arbitration court initially dismissed the claim, a decision that was subsequently upheld by the appellate court. The individual then submitted an appeal to the Federal Tribunal, but the appeal was deemed insufficiently justified and not admitted for consideration. The appeal was supported by a submission from the individual's spouse, although representation by a spouse was found to be inadmissible in this context. Ultimately, the individual was not charged any court costs due to the circumstances surrounding the case.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Arbeitsverträge ungenügend begründete Rüge fehlende Unterschrift Begründung in der Sache ungerechtfertigte Entlassung unbezahlter Lohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of judicial costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_352/2008 /len

Urteil vom 21. Juli 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Advokat Michel de Roche.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,

vom 20. Februar 2008.

In Erwägung,

dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin, ihre ehemalige Arbeitgeberin, erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 30'000.-- vom Gewerblichen Schiedsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 5. November 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anfocht, dessen Ausschuss die Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2008 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine von ihrem Ehemann als Vertreter verfasste, von ihr selbst aber auch unterschriebene Eingabe vom 15. Juli 2008 einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Appellationsgerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass die Vertretung durch den Ehemann vor Bundesgericht unzulässig ist ( Art. 40 Abs. 1 BGG ), was der Beschwerdeführerin aber nicht schadet, da sie die Beschwerdeschrift vom 15. Juli 2008 zusammen mit ihrem Ehemann unterschrieben hat, womit die formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG soweit die Unterschrift betreffend erfüllt sind;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin