LLC Appeal Timeliness and Admissibility Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a company facing dissolution due to serious organizational deficiencies, as determined by a lower court's decision. The company attempted to appeal this decision after receiving notice of it, but the appeal was submitted past the statutory deadline for doing so. The court ruled that the appeal was inadmissible because it was not filed within the required time frame, even though there was a subsequent opportunity to collect the court's decision. Additionally, the appellant's submissions did not meet necessary legal requirements for justifying the appeal, leading to the court's decision to not accept the appeal and to impose court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; LLC Appeal Timeliness and Admissibility Dismissal: The company attempted to appeal this decision after receiving notice of it, but the appeal was submitted past the statutory deadline for doing so. The court ruled that the appeal was inadmissible because it was not filed within the required time frame, even though there was a subsequent opportunity to collect the court's decision. Additionally, the appellant's submissions did not meet necessary legal requirements for justifying the appeal, leading to the court's decision to not accept the appeal and to impose court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because it was filed too late (procedural ground for non-admission of the appeal).
The appeal was declared inadmissible because the grounds for appeal were not adequately reasoned (procedural ground for non-admission of the appeal).
Used to impose the court costs on the appellant.
Used to rule that no compensation is awarded to the appellee.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_351/2012
Urteil vom 4. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, Zustelladresse:
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2012.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. April 2012 entschied, die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) werde aufgrund eines schwerwiegenden Organisationsmangels aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet;
dass das Handelsgericht seinen Entscheid am 24. April 2012 mit der Post als Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin senden liess, wobei die Abholungsanweisung der Beschwerdeführerin am 25. April 2012 zuging und die Sendung innerhalb der angesetzten Frist nicht abgeholt wurde;
dass der Zustellungsversuch am 31. Mai 2009 an dieselbe Adresse wiederholt wurde, wobei die Sendung am 4. Juni 2012 abgeholt wurde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine am 13. Juni 2012 der Post übergebene Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass sie den Entscheid des Handelsgerichts vom 24. April 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils des Handelsgerichts vom 24. April 2012 eingereicht werden musste ( Art. 100 Abs. 1 BGG );
dass diese Frist mit der Mitteilung des Entscheids zu laufen begann, wobei im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt;
dass der erste erfolglose Zustellungsversuch im vorliegenden Fall - wie bereits erwähnt - am 25. April 2012 durchgeführt wurde, sodass die Mitteilung als am 2. Mai 2012 erfolgt gilt, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begonnen hat ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und am 1. Juni 2012 abgelaufen ist ( Art. 45 Abs. 1 BGG );
dass der zweite Zustellungsversuch des Handelsgerichts und die schliesslich am 4. Juni 2012 erfolgte Entgegennahme des Entscheids durch die Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist hatten (vgl. Urteil 4A_224/2009 vom 23. Juni 2009);
dass die am 13. Juni 2012 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin somit verspätet ist, weshalb ihre Beschwerde offensichtlich unzulässig und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auch deswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann