Refusal to Hear Appeal for Insufficient Justification of Rights Violation in Legal Aid Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who sought legal assistance for free legal representation in a civil lawsuit regarding payment claims made against him. The initial request for pro bono legal aid was denied by a lower court, and subsequent appeals to higher courts upheld this denial, citing insufficient justification in the appeals filed. The individual later attempted to challenge a decision from a higher court but failed to meet procedural requirements regarding the adequacy of his explanations. Consequently, the court did not consider the appeal and dismissed the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Refusal to Hear Appeal for Insufficient Justification of Rights Violation in Legal Aid Denial: The initial request for pro bono legal aid was denied by a lower court, and subsequent appeals to higher courts upheld this denial, citing insufficient justification in the appeals filed. The individual later attempted to challenge a decision from a higher court but failed to meet procedural requirements regarding the adequacy of his explanations. Consequently, the court did not consider the appeal and dismissed the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient substantiation.
Used to waive court costs under the given circumstances.
Used to rule that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_351/2009
Urteil vom 13. August 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. Mai 2009.
In Erwägung,
dass Y.________ und Z.________ am 7. Juli 2008 beim Mietgericht des Bezirkes Bülach gegen den Beschwerdeführer und A.________ Klage auf Zahlung von Fr. 15'231.55 nebst Zins erhoben;
dass das vom Beschwerdeführer und A.________ gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands von der Einzelrichterin in Mietsachen des Bezirkes Bülach mit Verfügung vom 5. Februar 2009 abgewiesen wurde;
dass A.________ und der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs beim Obergericht anfochten, welches das Rechtsmittel mit Beschluss vom 18. März 2009 abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte;
dass A.________ und der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhoben;
dass das Gesuch der Beschwerdeführer um "Fristerstreckung wegen Rechtsstillstands über Ostern" vom Präsidenten des Kassationsgerichts mit Verfügung vom 28. April 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ( § 189 GVG ) abgewiesen wurde;
dass das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Mai 2009 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 288 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und § 290 ZPO ) auf die Nichtigkeitsbeschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. Juli 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Kassationsgerichts vom 26. Mai 2009 mit Beschwerde anfechten will;
dass sich das Kassationsgericht mit Eingabe vom 10. August 2009 zur Beschwerde vernehmen liess;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte ( Art. 95 BGG ; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass dem Kassationsgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin