Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_350/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Legal Aid Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_350/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant filed a request for free legal assistance with the conciliation authority of Basel-Stadt, which was denied due to the unlikely success of his conciliation request. As a result, he was asked to provide a cost advance. He then appealed this decision to the Appellationsgericht of Basel-Stadt, but the appeal was dismissed due to insufficient reasoning. The complainant attempted to challenge this dismissal at the Swiss Federal Tribunal, but his submission failed to meet the necessary standards for a legal complaint, as he did not adequately address the court's reasoning or demonstrate a violation of federal law. Consequently, the Federal Tribunal indicated they would not proceed with the complaint due to lack of sufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG, Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Legal Aid Due to Insufficient Substantiation: As a result, he was asked to provide a cost advance. He then appealed this decision to the Appellationsgericht of Basel-Stadt, but the appeal was dismissed due to insufficient reasoning. The complainant attempted to challenge this dismissal at the Swiss Federal Tribunal, but his submission failed to meet the necessary standards for a legal complaint, as he did not adequately address the court's reasoning or demonstrate a violation of federal law. Consequently, the Federal Tribunal indicated they would not proceed with the complaint due to lack of sufficient justification.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Rechtsschrift Prozessrecht Kostenvorschuss Schlichtungsverhandlung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The Tribunal decided to waive the collection of court costs under the given circumstances.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

The Tribunal ruled that no party compensation would be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_350/2021

Urteil vom 5. Juli 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Beschwerdegegner,

B.________ AG,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 (BEZ.2021.10).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wies die Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Schlichtungsbegehrens ab und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- auf.

Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf eine vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 21. Januar 2021 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 leitete das Appellationsgericht dem Bundesgericht eine vom 4. Juni 2021 datierende Eingabe des Beschwerdeführers weiter. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14. Juni 2021 mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe nicht klar hervorgehe, ob er gegen den Entscheid des Appellationsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erheben wolle, und dass seine Eingabe jedenfalls den formellen Anforderungen an eine Beschwerde in keiner Weise genüge. Mit Eingabe vom 26. Juni 2021 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. Mai 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Beschwerdeeingaben nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 auseinander und zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht in unzulässiger Weise seine Sicht der Dinge. Die Eingabe erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Leemann