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4A_349/2024 KI-generiert

Company's Interlocutory Appeal Regarding Interim Measure Refused Due to Inadmissibility

Geschäftsnummer 4A_349/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a civil legal dispute, a company filed a complaint against a decision by the Zurich District Court requiring it to provisionally deposit two watches with their original accessories within 14 days. The complaint was filed to the Zurich Higher Court, which dismissed it on June 12, 2024, due to insufficient legal reasoning. Subsequently, the company appealed to the Swiss Federal Tribunal on June 17, 2024. Simultaneously, the company's request for suspensory effect or interim measures was rejected on June 21, 2024. The appeal was written in French, but as the court proceedings are conducted in the language of the original decision, the judgment was issued in German.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Company's Interlocutory Appeal Regarding Interim Measure Refused Due to Inadmissibility: The complaint was filed to the Zurich Higher Court, which dismissed it on June 12, 2024, due to insufficient legal reasoning. Subsequently, the company appealed to the Swiss Federal Tribunal on June 17, 2024. Simultaneously, the company's request for suspensory effect or interim measures was rejected on June 21, 2024. The appeal was written in French, but as the court proceedings are conducted in the language of the original decision, the judgment was issued in German.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen anfechtbarer Zwischenentscheid vorsorgliche Massnahme verfahrensrechtliche Fragen Eilvorabentscheidungsverfahren Ausschluss eines Gesellschafters Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 54 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.
Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E.
Art. 75 Abs. 1 BGG
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).
Art. 93 BGG
unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar ( BGE 144 III 475 E.
Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Die Beschwerdeführerin vermag keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufzuzeigen, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (die Ausnahme von Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on these provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_349/2024

Urteil vom 16. Juli 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juni 2024 (LB240023-O/U).

Erwägungen:

1. In einem von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eingeleiteten Zivilprozess beantragte Letzterer dem Bezirksgericht Zürich um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2024 befahl das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin vorsorglich, zwei im Entscheid aufgeführte Uhren samt Originalzubehör innert einer Frist von 14 Tagen beim Bezirksgericht zu hinterlegen.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 2. Mai 2024 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht ein.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Am 21. und 24. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht weitere Eingaben ein.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde in französischer Sprache eingereicht.

Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.

3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ( Art. 75 Abs. 1 BGG ).

Auf die Beschwerde kann daher von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich unmittelbar gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Mai 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.

3.2. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar ( BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).

Die vorliegend strittigen vorsorglichen Massnahmen wurden im Rahmen eines Hauptverfahrens erlassen. Es handelt sich daher beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2024 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG .

3.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).

3.4. Die Beschwerdeführerin vermag keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufzuzeigen, der auch durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt. Abgesehen davon zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte ( Art. 98 BGG ).

Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann