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4A_348/2025 KI-generiert

4A_348/2025 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 4A_348/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2025 beim Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Juli 2025 und verschiedenen weiteren Eingaben Beschwerde erhob; dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 29. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen;

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; 4A_348/2025 · Bundesgericht: Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Mietrecht Nichtleistung des Kostenvorschusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_348/2025

Urteil vom 3. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Gebäudeversicherung B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietrecht; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 2. Juli 2025

(ZK 25 200).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juli 2025 beim Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Juli 2025 und verschiedenen weiteren Eingaben Beschwerde erhob;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 29. August 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen;

dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 12. Januar 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse des Beschwerdeführers in Thun gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihm angegebene Adresse rechnen musste, nachdem er ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatte;

dass die genannte Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2026 dennoch nochmals mit normaler A-Post zugesandt wurde;

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Widmer