Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_348/2011 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements

Geschäftsnummer 4A_348/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who filed a lawsuit against a company to seek the continuation of health insurance daily allowances beyond specified dates. The social insurance court dismissed the claim, leading the claimant to appeal to the Federal Court. However, the appeal was submitted in a manner that did not meet the required procedural standards, specifically lacking sufficient justification for the alleged violations of rights. Consequently, the Federal Court determined that it could not entertain the appeal due to the inadequacies in the filings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements: The social insurance court dismissed the claim, leading the claimant to appeal to the Federal Court. However, the appeal was submitted in a manner that did not meet the required procedural standards, specifically lacking sufficient justification for the alleged violations of rights. Consequently, the Federal Court determined that it could not entertain the appeal due to the inadequacies in the filings.

Schlagwörter

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Krankentaggelder Forderungseingabe Krankentaggeld Formerfordernisse Versicherungsgesellschaften unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal due to insufficient grounds (lack of sufficient substantiation).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the waiver of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_348/2011

Urteil vom 21. Juli 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggelder,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2011.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 5. Juli 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Entrichtung eines Taggeldes von 100 % über den 14. Mai bzw. 1. Juli 2010 hinaus beantragte;

dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 4. April 2011 abwies;

dass in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils namentlich darauf hingewiesen wurde, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht in Art. 42 BGG umschrieben seien;

dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens dem Bundesgericht ein vom 30. Mai 2011 datiertes, in französischer Sprache verfasstes Schreiben einreichte, in welchem im Namen der Beschwerdeführerin erklärt wurde, dass diese das Urteil des Sozialversicherungsgerichts beim Bundesgericht anfechten wolle;

dass die Beschwerdeführerin und das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens mit Verfügung vom 7. Juni 2011 darauf hingewiesen wurden, dass sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht vom Comité de protection des travailleurs frontaliers européens vertreten lassen könne ( Art. 40 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein vom 14. Juni 2011 datiertes, in deutscher Sprache verfasstes Schreiben einreichte, in dem sie sich zur Frage des Taggeldes äusserte und bestätigte, dass sie das Urteil des Sozialgerichts beim Bundesgericht anfechten wolle;

dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens dem Bundesgericht ein vom 30. Juni 2011 datiertes, in deutscher Sprache verfasstes Schreiben einreichte, in dem erneut die Frage des Taggeldes erörtert und das Bundesgericht gebeten wurde, sich der Sache anzunehmen;

dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht ( Art. 54 Abs. 1 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass alle drei erwähnten Eingaben diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin