Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_347/2020 KI-generiert

Appeal Regarding Payment Order and Denial of Legal Aid Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_347/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant brought an appeal to the Swiss Federal Tribunal against a decision from the Cantonal Court of Zug, which had ruled in favor of the respondent in a financial claim, ordering the complainant to pay 208,250 Swiss Francs plus interest. The complainant's subsequent appeal to the Zug Cantonal Court was dismissed on the grounds of insufficient substantiation, and his request for free legal aid was denied. The complainant then filed a further appeal to the Federal Tribunal, claiming the rights violated in the Cantonal Court's decision; however, the Federal Tribunal found the appeal lacking necessary substantiation and dismissed it, also denying the request for free legal aid as the appeal was deemed frivolous. Consequently, the complainant was held responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Payment Order and Denial of Legal Aid Dismissed for Insufficient Justification: The complainant's subsequent appeal to the Zug Cantonal Court was dismissed on the grounds of insufficient substantiation, and his request for free legal aid was denied. The complainant then filed a further appeal to the Federal Tribunal, claiming the rights violated in the Cantonal Court's decision; however, the Federal Tribunal found the appeal lacking necessary substantiation and dismissed it, also denying the request for free legal aid as the appeal was deemed frivolous. Consequently, the complainant was held responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Forderung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Leitverfahren Beschwerdelegitimation Rechtsvorschlag Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to lack of sufficient grounds, as cited in the dispositive order.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless from the outset, as cited in the dispositive order.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings, as cited in the dispositive order.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The respondent was denied party compensation because no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings, as cited in the reasoning leading to the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_347/2020

Urteil vom 28. Juli 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Josef Wicki,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 18. Mai 2020 (Z1 2020 20).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 6. Januar 2020 hiess das Kantonsgericht Zug die Forderungsklage der Beschwerdegegnerin gut. Das Kantonsgericht verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 208'250.-- nebst Zins zu 5 % seit 13. Mai 2016 zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2020 wurde auf die Berufung nicht eingetreten, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet sei. Sodann wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er legt darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger