Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation The tenant sought to challenge the lower courts' rulings that mandated their eviction from a 4.5-room apartment by appealing to the Federal Supreme Court, concurrently requesting a stay of execution. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits because the appellant failed to meet the **strict legal requirements for substantiating a complaint**; specifically, the appellant did not sufficiently address the primary reasoning of the cantonal court—which had declined to hear the appeal on the merits for lack of proper substantiation—nor did they adequately demonstrate any violation of their rights. The court found that the appellant merely asserted their prior legal arguments and failed to properly challenge the appealed decision's reasoning, making the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 292 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Tenant Eviction Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits because the appellant failed to meet the **strict legal requirements for substantiating a complaint**; specifically, the appellant did not sufficiently address the primary reasoning of the cantonal court—which had declined to hear the appeal on the merits for lack of proper substantiation—nor did they adequately demonstrate any violation of their rights. The court found that the appellant merely asserted their prior legal arguments and failed to properly challenge the appealed decision's reasoning, making the appeal inadmissible.
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KI-generiertCited as the legal basis for not entering into the appeal because the grounds for appeal did not meet the mandatory requirements.
Cited to justify the limited content of the judgment regarding the grounds for inadmissibility.
The basis for ordering the appellant to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.
The basis for denying the respondent compensation for party costs as they incurred no expenditure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_345/2025
Urteil vom 16. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 5. Juni 2025 (ZK2 2025 6).
Erwägungen:
1. Auf Gesuch von B.________ (Beschwerdegegner) befahl der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 24. Januar 2025 unter Androhung von Busse gemäss
Art. 292 StGB
im Widerhandlungsfall, die von ihm gemietete 4½-Zimmer Erdgeschosswohnung mit Parkplatz an der U.________ in V.________, innert 20 Tagen nach Rechtskraft des Ausweisungsentscheides vollständig zu räumen, zu reinigen, und mit allen Schlüsseln dem Beschwerdegegner zurückzugeben.
Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 5. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2025 (Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde verzichtet.
2.
2.1.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (
BGE 140 III 115
E. 2 S. 116;
134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
;
BGE 140 III 115
E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
Unerlässlich ist im Hinblick auf
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 140 III 86
E. 2, 115 E. 2).
In Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (
BGE 133 IV 119
E. 6.3 S. 120 f.; ferner:
BGE 139 II 233
E. 3.2 S. 236;
138 III 728
E. 3.4 S. 735).
2.2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG
) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG
).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (sog. Sachverhaltsrügen;
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (
BGE 140 III 86
E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 S. 18).
3. Die vorliegende Beschwerdeschrift vermag diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht zu genügen.
Der Beschwerdeführer rügte im vorinstanzlichen Verfahren, das Bezirksgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sein Verschiebungsgesuch betreffend die erstinstanzliche Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2024 sowie sein Ausstandsgesuch gegen den Einzelrichter des Bezirksgerichts unbehandelt geblieben seien. Die Vorinstanz trat auf die entsprechenden Rügen in einer Hauptbegründung nicht ein, weil diese den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht genügten. Überdies hielt das Obergericht in einer Alternativbegründung fest, dass die Rügen, selbst wenn auf sie einzutreten wäre, abzuweisen wären.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 10. Juli 2025 offensichtlich nicht hinreichend mit der Hauptbegründung im angefochtenen Entscheid auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf nicht auf seine Rügen eintrat. So wirft er der Vorinstanz insoweit im Wesentlichen bloss vor, ihren Entscheid zu wenig begründet und damit den Gehörsanspruch und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt zu haben. Er konkretisiert aber namentlich nicht, hinsichtlich welcher inwiefern rechtsgenügend begründeten und entscheidwesentlichen Vorbringen gegen den erstinstanzlichen Entscheid die Vorinstanz zu Unrecht verneint haben solle, dass sie den Anforderungen an eine hinreichend begründete Berufung genügten und welche Rechte sie damit inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, ohne dass auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Alternativbegründung der Vorinstanz eingegangen werden muss (vorstehende E. 2.1 in fine;
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
). Die Urteilsbegründung beschränkt sich dabei auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (
Art. 108 Abs. 3 BGG
).
Immerhin kann ergänzend festgehalten werden, dass die Beschwerde, auch soweit sie sich gegen die Alternativbegründung der Vorinstanz richtet, den dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen würde. So setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hinreichend mit der Alternativbegründung auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, welche Rechte die Vorinstanz mit dieser verletzt haben soll. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht insoweit bloss in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge, wobei er nach Belieben von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht und diese ergänzt, ohne dazu hinreichende Sachverhaltsrügen im vorstehend (Erwägung 2.2) umschriebenen Sinn zu erheben. Damit kann er nicht gehört werden.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (
Art. 68 Abs. 1 BGG
).
Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer