Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_344/2019 KI-generiert

Eviction Appeal Dismissed for Lack of Federal Legal Justification

Geschäftsnummer 4A_344/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a tenant and a landlord over the eviction from a rental property in Luzern, Switzerland. The tenant was ordered by the District Court of Luzern to vacate, clean, and return the keys of their family apartment along with designated parking spaces within ten days due to non-compliance with a legal requirement. The landlord was granted the authority to seek police enforcement if the tenant did not comply. This decision was upheld by the Cantonal Court of Luzern after the tenant appealed. The tenant subsequently submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming that their rights were violated and contesting the eviction order, specifically challenging the validity and timeliness of the offset defense they raised. However, the tenant's submission did not meet the necessary legal standards to demonstrate how federal law was breached, nor did it sufficiently address the reasoning of the Cantonal Court’s decision. Consequently, their appeal was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG; Eviction Appeal Dismissed for Lack of Federal Legal Justification: The tenant was ordered by the District Court of Luzern to vacate, clean, and return the keys of their family apartment along with designated parking spaces within ten days due to non-compliance with a legal requirement. The landlord was granted the authority to seek police enforcement if the tenant did not comply. This decision was upheld by the Cantonal Court of Luzern after the tenant appealed. The tenant subsequently submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming that their rights were violated and contesting the eviction order, specifically challenging the validity and timeliness of the offset defense they raised. However, the tenant's submission did not meet the necessary legal standards to demonstrate how federal law was breached, nor did it sufficiently address the reasoning of the Cantonal Court’s decision. Consequently, their appeal was deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung des Mieters Klagegründe formelle Verfahrenseinstellung Mitmieter Einrede der Verfassungswidrigkeit Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs.
Art. 95 BGG
1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.
Art. 105 Abs. 2 BGG
1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
Art. 99 BGG
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );
Art. 257d Abs. 1 OR
dass sich die Beschwerdeführer insbesondere auf den Einwand der Verrechnung berufen, ohne auf die Hauptbegründung der Vorinstanz einzugehen, wonach die Verrechnungseinrede von vornherein unbehelflich sei, da sie nicht innert der gesetzlichen Zahlungsfrist ( Art. 257d Abs. 1 OR ) erklärte wurde (vgl.
Art. 9 BV
dass die Beschwerdeführer zwar das Willkürverbot nach Art. 9 BV erwähnen, jedoch offensichtlich nicht hinreichend aufzeigen, inwiefern die erwähnte Verfassungsbestimmung verletzt worden sein soll;

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because the submission clearly did not meet the pleading requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the appellants with joint liability because the appeal was not entered upon.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny the respondent compensation as no expense was incurred in the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_344/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Amstutz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Juni 2019 (1B 19 21 / 1U 19 7).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern die Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. April 2019 unter Androhung einer Busse im Widerhandlungsfall verpflichtete, die Familienwohnung X.________ in U.________, inkl. Abstellplätze Nr. yyy, innert zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu räumen, zu reinigen, zu verlassen und der Beschwerdegegnerin sämtliche Schlüssel des Mietobjekts zurückzugeben;

dass die Beschwerdegegnerin zudem ermächtigt wurde, im Unterlassungsfall die polizeiliche Vollstreckung zu verlangen;

dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 3. Juni 2019 eine von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 5. April 2019 erhobene Berufung abwies und den erstinstanzlichen Ausweisungsentscheid bestätigte;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 5. Juli 2019 erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 3. Juni 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 3. Juni 2019 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung auf verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreiten, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass sich die Beschwerdeführer insbesondere auf den Einwand der Verrechnung berufen, ohne auf die Hauptbegründung der Vorinstanz einzugehen, wonach die Verrechnungseinrede von vornherein unbehelflich sei, da sie nicht innert der gesetzlichen Zahlungsfrist ( Art. 257d Abs. 1 OR ) erklärte wurde (vgl. BGE 119 II 241 E. 6b/bb-cc S. 248; Urteil 4A_585/2011 vom 7. November 2011 E. 3.2);

dass die Beschwerdeführer zwar das Willkürverbot nach Art. 9 BV erwähnen, jedoch offensichtlich nicht hinreichend aufzeigen, inwiefern die erwähnte Verfassungsbestimmung verletzt worden sein soll;

dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frist für die Ausweisung ausführen, eine Ausweisung sei frühestens per 30. Juni 2019 vertretbar, diese Frist jedoch bereits abgelaufen ist und sie nicht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzeigen, inwiefern die Ausweisung im heutigen Zeitpunkt gegen Bundesrecht verstossen soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. Juli 2019 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann