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4A_341/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantive Objection to Prior Ruling

Geschäftsnummer 4A_341/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court in Thurgau concerning a prior debt enforcement ruling. The individual contested the court's refusal to accept their appeal, claiming a violation of their right to be heard due to the lack of a request for a statement. However, the individual's submission to the Federal Tribunal failed to adequately address the considerations of the lower court and thus was deemed insufficiently justified. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Lack of Substantive Objection to Prior Ruling: The individual contested the court's refusal to accept their appeal, claiming a violation of their right to be heard due to the lack of a request for a statement. However, the individual's submission to the Federal Tribunal failed to adequately address the considerations of the lower court and thus was deemed insufficiently justified. As a result, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint.

Schlagwörter

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Ausweisung Postzustellung Anspruch auf rechtliches Gehör Einrede der Verfassungswidrigkeit Begründung in der Sache anfechtbarer Zwischenentscheid Ausweisung aus einer Wohnung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal as inadmissible due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_341/2010

Urteil vom 21. Juni 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Die Schweizerische Post,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausweisung; Postzustellung,

Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss vom 3. Mai 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Zirkularbeschluss vom 3. Mai 2010 den vom Beschwerdeführer gegen den Exmissionsentscheid des Vizegerichtspräsidiums Frauenfeld vom 15. April 2010 eingelegten Rekurs abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 9. Juni 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts anfechten zu wollen;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer wie bereits vor der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlenden Erhalts einer Aufforderung zur Stellungnahme rügt, sich dabei jedoch in keiner Weise mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt;

dass demzufolge auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni