Declaratory Action Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who filed a lawsuit with the District Court of Zurich on January 13, 2024, seeking to address certain issues through a "declaratory action catalogue." The complainant also requested legal aid and the appointment of a free legal representative, as well as the involvement of out-of-canton judges. The District Court dismissed the case and the associated requests, prompting the complainant to appeal to the Higher Court of the Canton of Zurich on April 11, 2024. The Higher Court dismissed the appeal and the requests for legal aid. Following this, the complainant appealed to the Federal Tribunal, requesting the overturning of the Higher Court's decision and the provision of legal aid for the federal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Declaratory Action Dismissed for Insufficient Substantiation of Federal Law Violations: The District Court dismissed the case and the associated requests, prompting the complainant to appeal to the Higher Court of the Canton of Zurich on April 11, 2024. The Higher Court dismissed the appeal and the requests for legal aid. Following this, the complainant appealed to the Federal Tribunal, requesting the overturning of the Higher Court's decision and the provision of legal aid for the federal proceedings.
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KI-generiertThe appeal was not accepted due to insufficient grounds, as cited in order 1.
Used to reject the request for legal aid for the federal court proceedings, as cited in order 2.
Used to impose court costs on the appellant, as cited in order 3.
Used to deny compensation to the respondents, as cited in order 4.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_340/2024
Urteil vom 28. August 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Feststellungsklage,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Mai 2024 (LB240016-O/U).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Januar 2024 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein. Darin beantragte er unter anderem, die Beschwerdegegner seien mit verschiedenen Fragen aus seinem "Feststellungsklagekatalog" zu konfrontieren und "Unklarheiten anhand der Klagebegründung der Kläger [...] festzustellen". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Zudem stellte er den Antrag, dass die Angelegenheit durch ausserkantonale Richter zu beurteilen sei. Mit Beschluss vom 12. März 2024 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage und das Ausstandsgesuch nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies es ab.
Der Beschwerdeführer focht dieses Urteil am 11. April 2024 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. In prozessualer Hinsicht ersuchte er für das Berufungsverfahren erneut um Beurteilung durch ausserkantonale Richter und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht wies am 21. Mai 2024 die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Auf das Ausstandsgesuch trat es nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es seien der Entscheid des Obergerichts vom 21. Mai 2024 aufzuheben, seine Berufung gutzuheissen, die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen und ein ausreichendes Feststellungsinteresse zu bejahen. Zudem ersuchte er sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1 ; 145 I 121 E. 1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2024 auseinander. Seine Ausführungen beschränken sich auf allgemeine juristische Ausführungen. Damit zeigt er nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht, geschweige denn verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.
2.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Tanner