Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_340/2018 KI-generiert

Partnership Agreement Dispute: Appealability of Denial of Preliminary Injunction Due to Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer 4A_340/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two companies regarding the termination of a service contract related to the sale and service of vehicles and parts. One company, having been part of a selective workshop network for a specific vehicle brand, sought to continue the service agreement under market conditions after the other company announced its cancellation. Following the termination notice, the first company filed a lawsuit seeking the continuation of the service contract and requested provisional measures during the ongoing proceedings. However, the decision on these provisional measures was rejected by the court on the basis of local jurisdiction issues, leading the first company to appeal this decision to a higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 91 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG; Partnership Agreement Dispute: Appealability of Denial of Preliminary Injunction Due to Lack of Jurisdiction: One company, having been part of a selective workshop network for a specific vehicle brand, sought to continue the service agreement under market conditions after the other company announced its cancellation. Following the termination notice, the first company filed a lawsuit seeking the continuation of the service contract and requested provisional measures during the ongoing proceedings. However, the decision on these provisional measures was rejected by the court on the basis of local jurisdiction issues, leading the first company to appeal this decision to a higher court.

Schlagwörter

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Partnerschaftsvertrag Kartellrecht sachliche Unzuständigkeit Partnerschaftsaufträge Anfechtung von Zwischenentscheiden Vorentscheid Zulässige Gründe Vorläufige Maßnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Solche Entscheide gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen.
Art. 91 BGG
90 BGG ), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind, sei es nur für einen Teil der Streitgenossen ( Art. 91 BGG ; zum Ganzen BGE 135 III 212 E.
Art. 92 BGG
Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ).
Art. 93 BGG
The appeal was declared inadmissible because the decision under review was classified as a self-standing interlocutory decision pertaining to precautionary measures, falling under Art. 93 BGG.
Art. 92 Abs. 1 BGG
Die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 BGG beruht auf Gründen der Verfahrensökonomie, da es bei der Zuständigkeit um eine Frage geht, die unmittelbar und endgültig entschieden werden muss, ohne den Ausgang der Hauptsache abzuwarten.
Art. 98 BGG
Dementsprechend und auch angesichts seiner nicht endgültigen Natur könnte das Bundesgericht einen solchen Entscheid denn auch nur mit beschränkter Kognition gemäss Art. 98 BGG überprüfen (vgl.
Art. 92 Abs. 2 BGG
1 BGG unmittelbar nach dessen Erlass mit Beschwerde anfechtbar wäre und vom Betroffenen nach Art. 92 Abs. 2 BGG angefochten werden müsste, um nicht des Rechts verlustig zu gehen, einen späteren Zuständigkeitsentscheid im Hauptverfahren anzufechten.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
93 BGG fällt die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht und steht die Beschwerde nur offen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to determine the court costs based on the low effort of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Confirmed that the respondent is not awarded party compensation as no expense was incurred in the federal proceedings.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because the decision under review was classified as a self-standing interlocutory decision pertaining to precautionary measures, falling under Art. 93 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_340/2018

Urteil vom 10. September 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf und Dr. Felix Schraner,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Jaisli Kull sowie Rechtsanwälte Dr. Mani Reinert und Dominic Häggler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Partnerschaftsvertrag; Kartellrecht; Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden

vom 2. Mai 2018 (P 18/002/LPR).

Sachverhalt:

A. Die A.________ AG mit Sitz in U.________ bezweckt den Handel mit Motorfahrzeugen aller Art sowie den Betrieb von Autoreparaturwerkstätten. Sie führt einen Garagenbetrieb.

Die B.________ AG mit Sitz in V.________ betreibt ein Import- und Exportunternehmen, das mit Motorfahrzeugen handelt. Sie widmet sich zudem dem Handel mit Ersatzteilen und Zubehör für Fahrzeuge. Für den Reparatur- und Kundendienst sowie den Verkauf von Ersatzteilen für Motorfahrzeuge der Marke X.________ unterhält sie als Importeurin ein selektives Werkstattnetz.

Die B.________ AG und die A.________ AG schlossen am 1. Juni 2006 einen unbefristeten Servicevertrag ab, mit dem die A.________ AG an dieses Werkstattnetz angeschlossen wurde. Letztere verpflichtete sich insbesondere zur Vermarktung und zum Verkauf von Zubehör und Ersatzteilen der Marke X.________ sowie zu Reparatur und Kundendienstleistungen für Fahrzeuge dieser Marke.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 kündigte die B.________ AG den Servicevertrag per 28. Februar 2018. Die A.________ AG ersuchte die B.________ AG daraufhin mit Schreiben vom 30. September und vom 31. Oktober 2017 erfolglos um die Fortsetzung der Partnerschaft und Weiterführung des Servicevertrages für X.________ zu angemessenen Konditionen auch nach dem 28. Februar 2018.

B. Am 9. Januar 2018 reichte die A.________ AG beim Obergericht Obwalden Klage ein. Sie beantragte, die B.________ AG sei zu verpflichten, mit ihr einen Servicevertrag für die Marke X.________ zu marktüblichen Konditionen mit Beginn am 1. März 2018 abzuschliessen.

Gleichzeitig mit der Klage im Hauptverfahren reichte die A.________ AG ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie ein Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen ein, mit denen sie verlangte, die Massnahmen des Klagebegehrens seien für die Dauer des Verfahrens vorsorglich bzw. bis zum Massnahmenentscheid superprovisorisch anzuordnen.

Mit Entscheid vom 16. Januar 2018 wies der Obergerichtspräsident I das Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen ab und setzte der B.________ AG eine Frist an, um zum Massnahmengesuch Stellung zu nehmen. Diese beantragte mit Stellungnahme vom 19. Februar 2018, es sei auf das Gesuch wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Obergerichts nicht einzutreten.

Am 2. Mai 2018 trat der Obergerichtspräsident I auf das Massnahmengesuch wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein.

C. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid vom 2. Mai 2018 mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde in Zivilsachen. Am 5. Juni 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe versehentlich eine unrichtige Beschwerdebeilage 4 eingereicht und übermittelte die korrekte Beilage 4, mit der Bitte, diese der B.________ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur Kenntnis zu bringen.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt ( Art. 90 BGG ), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind, sei es nur für einen Teil der Streitgenossen ( Art. 91 BGG ; zum Ganzen BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 ff.; 133 III 629 E. 2.1/2.2). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig.

1.1. Die Vorinstanz trat im angefochtenen Entscheid auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nicht ein und entschied damit über deren Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen.

1.1.1. Solche Entscheide gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG , wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar ( BGE 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2 S. 334 f.; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.).

1.1.2. Es handelt sich bei den Letzteren, d.h. bei den nicht in einem eigenständigen Verfahren ergangenen Massnahmenentscheiden, auch dann nicht um ohne weiteres anfechtbare Entscheide im Sinne von Art. 92 BGG , wenn das angerufene Gericht auf das Massnahmengesuch nicht eintritt, weil es - wie vorliegend - seine Zuständigkeit verneint.

Die Bestimmung von Art. 92 Abs. 1 BGG beruht auf Gründen der Verfahrensökonomie, da es bei der Zuständigkeit um eine Frage geht, die unmittelbar und endgültig entschieden werden muss, ohne den Ausgang der Hauptsache abzuwarten. Entsprechend kann ein selbständig eröffneter Entscheid über die Zuständigkeit nur dann nach Art. 92 BGG unmittelbar angefochten werden, wenn damit endgültig und für die Instanz verbindlich über die Zuständigkeitsfrage entschieden wurde ( BGE 138 III 558 E. 1.3; 133 IV 288 E. 2; Urteil 4A_264/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.1; s. auch BGE 143 III 462 E. 3).

Dies ist bei einem Zuständigkeitsentscheid, der nicht im Rahmen eines eigenständigen Massnahmenverfahrens ergangen ist, nicht der Fall. Vielmehr ist das Gericht im Rahmen des Hauptverfahrens (das im vorliegenden Prozess auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt wurde und in dessen Rahmen der verbindliche Entscheid über die Zuständigkeit der Instanz erst ansteht) nicht an diesen gebunden und frei, seine Zuständigkeit bei der Beurteilung der Hauptsache abweichend vom Massnahmenentscheid zu bejahen (Urteil 4P.201/2004 vom 29. November 2004 E. 4.2; s. auch BGE 135 III 446 S. 448 f.; vgl. dagegen BGE 138 III 555 E. 1, der einen Zuständigkeitsentscheid in einem eigenständigen Verfahren [s. BGE 138 III 46 E. 1.1 S. 46] um vorsorgliche Beweisführung betraf).

Die Interessen des Massnahmengesuchstellers sind durch einen solchen Entscheid - wie bei jedem abschlägigen Entscheid über ein Massnahmengesuch - daher nur insoweit tangiert, als die verlangten Massnahmen nicht angeordnet werden, während die Frage der Zuständigkeit der Instanz zur Behandlung der Hauptsache offenbleibt. Dementsprechend und auch angesichts seiner nicht endgültigen Natur könnte das Bundesgericht einen solchen Entscheid denn auch nur mit beschränkter Kognition gemäss Art. 98 BGG überprüfen (vgl. dazu BGE 138 III 728 E. 2.2 - 2.4).

Der Gesuchsteller, auf dessen Massnahmengesuch in einem nicht eigenständigen Massnahmenverfahren mangels Zuständigkeit des Massnahmenrichters nicht eingetreten wird, ist interessenmässig gleichgestellt wie derjenige, dessen Massnahmengesuch in einem solchen Verfahren abgewiesen wird. Die einzige für ihn nachteilige Folge bleibt in beiden Fällen, dass die Anordnung der verlangten vorsorglichen Massnahmen unterbleibt. Bei entsprechenden, nicht in einem eigenständigen Verfahren ergangenen Entscheiden handelt es sich in beiden Fällen um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG .

1.1.3. Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen, welche die Beschwerdeführerin mit der gleichzeitig anhängig gemachten Klage für die Dauer des entsprechenden Hauptverfahrens beantragte. Er erging damit nicht in einem eigenständigen Verfahren und es handelt sich dabei dementsprechend um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nicht das Haupt- bzw. das Klageverfahren abschliesst, sondern lediglich das Nebenverfahren über vorsorgliche Massnahmen. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, wenn sie die Auffassung vertritt, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid nach Art. 90 BGG .

Es handelt sich bei diesem nach dem Ausgeführten auch nicht um einen endgültigen, die Instanz bindenden Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichts zur Behandlung der Streitigkeit, der nach Art. 92 Abs. 1 BGG unmittelbar nach dessen Erlass mit Beschwerde anfechtbar wäre und vom Betroffenen nach Art. 92 Abs. 2 BGG angefochten werden müsste, um nicht des Rechts verlustig zu gehen, einen späteren Zuständigkeitsentscheid im Hauptverfahren anzufechten. Vielmehr handelt es sich dabei um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG .

1.2. Gegen Zwischenentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 BGG fällt die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht und steht die Beschwerde nur offen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann ( BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben ( BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 134 III 188 E. 2.2).

Während die frühere Rechtsprechung bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen oder verweigert wurden, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil regelmässig bejahte ( BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung), wird nach der neueren, nunmehr gefestigten Rechtsprechung verlangt, dass ein Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung aufzeigt, inwiefern ihm im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; Urteile 4A_585/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen, sic! 3/2015 S. 175, und 4A_169/2015 vom 30. Juni 2015 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin legt indessen - in der unrichtigen Annahme, es liege ein Endentscheid vor - mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll, was auch nicht ohne weiteres in die Augen springt.

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer