Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_339/2016 KI-generiert

Claimant's Repeated Attempts to Litigate Non-Employment Relationship Dismissed on Procedural and Substantive Grounds

Geschäftsnummer 4A_339/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties regarding the classification of their relationship, which was previously determined to not constitute an employment contract. The complainant previously attempted to bring their claims before a commercial arbitration court, which dismissed the case due to lack of jurisdiction. Subsequent appeals and requests for revisions relating to the dismissal were also rejected by higher courts, reinforcing the conclusion regarding the non-employment nature of the relationship. In a later civil suit, the complainant sought payment and other remedies, which were ultimately dismissed by the civil court for lack of substantial claims. The complainant continued to pursue appeals, including requests for free legal assistance, but these were found to lack merit as the earlier rulings had become final.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 6 Abs. 1 BZP, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 43 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Claimant's Repeated Attempts to Litigate Non-Employment Relationship Dismissed on Procedural and Substantive Grounds: The complainant previously attempted to bring their claims before a commercial arbitration court, which dismissed the case due to lack of jurisdiction. Subsequent appeals and requests for revisions relating to the dismissal were also rejected by higher courts, reinforcing the conclusion regarding the non-employment nature of the relationship. In a later civil suit, the complainant sought payment and other remedies, which were ultimately dismissed by the civil court for lack of substantial claims. The complainant continued to pursue appeals, including requests for free legal assistance, but these were found to lack merit as the earlier rulings had become final.

Schlagwörter

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Auftrag unentgeltliche Rechtspflege sachliche Unzuständigkeit Arbeitsverhältnis Beschäftigungsbeihilfen Prozessrecht Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 71 BGG
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art.
Art. 6 Abs. 1 BZP
71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP );
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 43 BGG
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art.
Art. 42 Abs. 1 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 105 Abs. 1 BGG
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dismiss the appeal because it was deemed hopeless (a ground for dismissal in simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive court costs exceptionally.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to rule that the opposing party is not entitled to an indemnity because no costs were incurred during the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_339/2016

Urteil vom 27. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,

Gerichtsschreiber Th. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

Ausschuss, vom 12. April 2016.

In Erwägung,

dass das Gewerbliche Schiedsgericht von Basel-Stadt mit Urteil vom 8. Dezember 2008 auf eine Klage der Beschwerdeführerin mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintrat;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 3. Juni 2009 abwies, wobei es in der Urteilsbegründung die Auffassung des Gewerblichen Schiedsgerichts bestätigte, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin, das Gegenstand der Streitigkeit bildet, nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren sei;

dass das Bundesgericht am 22. September 2009 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (Urteil 4A_382/2009);

dass die Beschwerdeführerin der zuständigen Schlichtungsbehörde am 27. April 2013 ein Schlichtungsgesuch einreichte, das mit der Klage vom 28. Oktober 2008 weitgehend identisch war;

dass die Beschwerdeführerin gegen eine prozessleitende Verfügung des Schlichters betreffend Kostenvorschuss am 13. Mai 2013 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhob und sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- und das Schlichtungsverfahren sowie die Revision des Urteils des Appellationsgerichts vom 3. Juni 2009 beantragte;

dass das Appellationsgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2013 die Beschwerde, das Revisionsgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, wobei es festhielt, dass das Urteil vom 3. Juni 2009 und damit die Feststellung, dass es sich bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beschwerdegegnerin nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe, in materielle Rechtskraft erwachsen sei, weshalb das kostenlose Verfahren in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nicht anwendbar sei;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 4./5. Oktober 2013 erneut ein Revisionsgesuch einreichte, welches das Appellationsgericht mit Entscheid vom 27. November 2013 abwies;

dass das Bundesgericht auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_24/2014 vom 27. Januar 2014 nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 5. Dezember 2013 beim Zivilgericht Basel-Stadt die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr. 54'600.-- zuzüglich Zins verlangte;

dass das Zivilgericht diese Klage am 12. Dezember 2013 zur Verbesserung zurückwies und die Beschwerdeführerin mit neu eingereichter Klage vom 24. Februar 2014 die Bezahlung von Fr. 30'000.-- (Rechtsbegehren Ziff. 1), Fr. 5'012.60 (Rechtsbegehren Ziff. 2a), je nebst Zins, und von Fr. 12'531.50 (Rechtsbegehren Ziff. 2b), verlangte; ferner habe die Beschwerdegegnerin der Klägerin eine Pensionskasse nach BVG einzurichten und den Arbeitgeberbeitrag neben der angelaufenen ordentlichen Verzinsung der Beschwerdeführerin auszuzahlen bzw. auf einem Freizügigkeitskonto zur Verfügung zu stellen (Rechtsbegehren Ziff. 2c); schliesslich sei das Versicherungsverhältnis mit der B.________ ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu annulieren (Rechtsbegehren Ziff. 3);

dass das Zivilgericht das Rechsbegehren Ziffer 1 mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 mangels substantiierter Behauptungen abwies und auf die übrigen Rechtsbegehren nicht eintrat;

dass das Appellationsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung sowie das für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechspflege mit Entscheid vom 12. April 2016 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 26. Mai 2016 Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass die Beschwerdeführerin darauf hinwies, diese Beschwerde habe einen vorsorglichen Charakter; es sei gegen den angefochtenen Entscheid beim Appellationsgericht am 20. Mai 2016 eine "Revisionsklage" eingereicht bzw. ein Wiedererwägungsgesuch gestellt worden und die Beschwerdeführerin behalte sich vor, je nach Ausgang dieser Revisionsklage dem Bundesgericht eine detaillierte Begründung und Beweis nachzureichen;

dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Juni 2016 mitteilte, dass bei ihr ein Revisionsgesuch gegen den angefochtenen Entscheid hängig sei, dass sie eine Sisterung des bundesgerichtlichen Verfahrens indessen nicht für notwendig erachte;

dass das entsprechende Schreiben der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni 2016 zur Kenntnis zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin dazu mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Stellung nahm;

dass es vorliegend nicht als zweckmässig erscheint, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren (vgl. Art. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 BZP );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist (auch anschliessend an einen Entscheid über das bei der Vorinstanz gestellte Revisionsgesuch) nicht zugelassen werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass die Beschwerdeführerin aus dem gleichen Grund ihre Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 6. Juni 2016 nicht dazu verwenden kann, ihre Beschwerde zu ergänzen, sondern nur die in der Stellungnahme enthaltenen Vorbringen berücksichtigt werden können, zu denen die Ausführungen der Vorinstanz im Schreiben vom 6. Juni 2016 Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 ; 132 I 42 E. 3.3.4);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Vorinstanz festhielt, die Erstinstanz habe der Beschwerdeführerin mit der zur Verbesserung zurückgewiesenen ersten Klage in fehlerhafter Weise die entsprechende Verfügung vom 12. Dezember 2013 nicht zugestellt, indessen habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass ihr daraus ein Nachteil entstanden sei; es ergebe sich aus der verbesserten Klage, dass sie auch ohne Kenntnis der Verfügung bzw. der darin enthaltenen Hinweise in der Lage gewesen sei, die Rechtsschrift fristgerecht so zu ergänzen, dass sie entgegengenommen werden konnte;

dass die Beschwerdeführerin sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich aus der Verfügung vom 12. Dezember 2013 ergeben hätte, dass die Erstinstanz die Klage - entgegen der berechtigten Erwartungen der Beschwerdeführerin angesichts des Streitwerts von Fr. 30'000.-- - nicht im vereinfachten, sondern im ordentlichen Verfahren behandle, womit die Hauptverhandlung unter einem diametral unterschiedlichen Vorzeichen stattgefunden habe, was dazu geführt habe, dass das Hauptbegehren der Klage vom Zivilgericht aus formellen Gründen verworfen worden und ihr Recht auf das "ihrer Klage angemessene" Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO verletzt worden sei;

dass sich diese Rüge, soweit sie überhaupt verständlich ist, wesentlich auf die tatsächliche Behauptung stützt, der Streitwert der Klage habe nur Fr. 30'000.-- betragen, womit die Beschwerdeführerin von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz über die eingeklagten Beträge und damit den Streitwert abweicht;

dass die Beschwerdeführerin dazu keine Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG substanziiert, weshalb sie damit nicht gehört werden und auf die darauf basierende Rüge nicht eingetreten werden kann;

dass das Appellationsgericht eine Rüge der Beschwerdeführerin, die Erstinstanz habe die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO verletzt, mit eingehender Begründung verwarf, wobei sie auch darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin im Schlichtungsverfahren ausdrücklich aufgefordert worden sei, sich für die weitere Auseinandersetzung vor Gericht anwaltlich vertreten zu lassen, was diese indessen nur kurzfristig getan habe, und dass die Vorinstanz erwog, die Aufforderung, sich vertreten zu lassen, sei, wie die Prozesshandlungen der Beschwerdeführerin zeigten, zu Recht und entsprechend der Bestimmung von Art. 56 ZPO erfolgt;

dass die Beschwerdeführerin die Begründung der Vorinstanz falsch versteht, wenn sie rügt, die Vorinstanz habe mit den entsprechenden Erwägungen ihr Recht gemäss Art. 66 und 67 ZPO beschnitten, sich selber vor Gericht zu vertreten, ohne deswegen Nachteile befürchten zu müssen, betonte die Vorinstanz doch mit den beanstandeten Äusserungen bloss, dass die Beschwerdeführerin wohl bewusst darauf verzichtet habe, sich vertreten zu lassen, und dass die richterliche Fragepflicht nicht dazu diene, die Mitwirkungspflicht einer nicht anwaltlich vertretenen Partei bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen;

dass der Vorwurf, die Vorinstanz habe das Recht beschnitten, sich selber vor Gericht zu vertreten, ohne dadurch Nachteile befürchten zu müssen, demnach unbegründet ist;

dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht rechtsgenügend, unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, aufzeigt, inwiefern diese eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht durch die Erstinstanz zu Unrecht verneint haben soll;

dass auf ihre diesbezüglichen Ausführungen schon nicht eingetreten werden kann, weil sie wesentlich auf der Behauptung basieren, dass die Beschwerdeführerin zu Recht von einem vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO ausgegangen sei, was nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) über die eingeklagten Beträge bzw. über den Streitwert nicht zutrifft;

dass die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Erstinstanz die Klage zu Recht als ungenügend substanziiert erachtet habe, nicht rechtsgenüglich in Frage stellt, indem sie der Auffassung der Vorinstanz, ohne sich mit deren Erwägungen hinreichend auseinanderzusetzen, einfach ihre eigene Auffassung gegenüberstellt;

dass nach den vorstehenden Ausführungen auch keine Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren ( Art. 29 Abs. 1 BV ) durch die Vorinstanz erkennbar ist bzw. hinreichend begründet ist;

dass die Beschwerde aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer