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4A_339/2012 KI-generiert

LLC v. Insurance Company: Appeal Dismissed for Inadmissibility Due to Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 4A_339/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two parties regarding a brokerage agreement, where the lower court had ordered one party to pay a substantial amount to the other. The dissatisfied party appealed to the Federal Tribunal, contesting the lower court's decision. However, the appeal was found to lack sufficient justification, failing to meet the required legal standards for presenting grievances, which led to the Federal Tribunal's decision not to consider the appeal. The costs of the proceedings were imposed on the appealing party.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; LLC v. Insurance Company: Appeal Dismissed for Inadmissibility Due to Insufficient Argumentation: The dissatisfied party appealed to the Federal Tribunal, contesting the lower court's decision. However, the appeal was found to lack sufficient justification, failing to meet the required legal standards for presenting grievances, which led to the Federal Tribunal's decision not to consider the appeal. The costs of the proceedings were imposed on the appealing party.

Schlagwörter

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Maklervereinbarung Gesellschaft mit beschränkter Haftung verfassungsrechtliche Rüge Versicherungsgesellschaft Handelsstreitigkeit Fehlen materieller Voraussetzungen materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was refused entry because the submission did not meet the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_339/2012

Urteil vom 30. Juli 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Versicherung Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Maklervereinbarung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2012.

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 27. April 2012 zur Zahlung von Fr. 68'315.60 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin verpflichtete;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 8. Juni 2012 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Handelsgerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin