Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_338/2008 KI-generiert

Loan Agreement and Bearer Mortgage Note Dispute Settled on Appeal

Geschäftsnummer 4A_338/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over loan agreements between two companies, where the lower courts had ruled the agreements invalid and ordered the return of secured debt certificates to the plaintiffs. The appellants challenged those rulings, but later opted to withdraw their appeals after reaching an out-of-court settlement. As a result, the court proceedings were closed, and the cost of the legal process was assigned to the withdrawing party, necessitating compensation to the opposing parties for their legal expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Loan Agreement and Bearer Mortgage Note Dispute Settled on Appeal: The appellants challenged those rulings, but later opted to withdraw their appeals after reaching an out-of-court settlement. As a result, the court proceedings were closed, and the cost of the legal process was assigned to the withdrawing party, necessitating compensation to the opposing parties for their legal expenses.

Schlagwörter

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Darlehensvertrag Prozesserledigung Nichtigkeitsverfahren und Verzicht Aufhebungsvereinbarung Grundpfandverwertungsverfahren Papier-Schuldbrief

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4A_340/2008
dass die drei Beschwerdeverfahren 4A_338/2008, 4A_340/2008 und 4A_342/2008 mit Verfügung des Bundesgerichts vom 5.
4A_342/2008
dass die drei Beschwerdeverfahren 4A_338/2008, 4A_340/2008 und 4A_342/2008 mit Verfügung des Bundesgerichts vom 5.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is closed due to the withdrawal of the appeals.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The court costs are imposed on the appellant as requested.

Art. 68 Abs. 4 BGG

The appellant must compensate the respondents for the federal court proceedings as requested.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 73 BZP regarding the closure of the procedure due to withdrawal.

Art. 73 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG regarding the closure of the procedure due to withdrawal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_338/2008 /len

4A_340/2008

4A_342/2008

Verfügung vom 28. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Rolf Watter und Dr. Katja Roth Pellanda,

gegen

Y.A.________ AG,

Y.B.________ AG,

Y.C.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick.

Gegenstand

Darlehen, Schuldbrieferrichtung,

Beschwerden gegen die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Januar 2008.

In Erwägung,

dass das Zivilgericht Basel-Stadt mit drei separaten Urteilen vom 8. Februar 2006 in Gutheissung der Klagen der Beschwerdegegnerinnen feststellte, dass die Darlehensverträge der Parteien vom 2. August 2004 ungültig sind und es die Beschwerdeführerin verpflichtete, die bei der Gerichtskasse hinterlegten Inhaberschuldbriefe an die Beschwerdegegnerinnen herauszugeben;

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt diese erstinstanzlichen Urteile am 23. Januar 2008 je mit Ausnahme der ausserordentlichen Kosten bestätigte;

dass der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts am 25. März 2008 im Sinne eines Vollstreckungsentscheids die Herausgabe der Schuldbriefe an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen anordnete;

dass die Beschwerdeführerin die drei separat, aber gleichzeitig gefällten Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit drei Beschwerden in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht, wobei den Beschwerden mit Verfügung vom 11. Juli 2008 aufschiebende Wirkung erteilt wurde;

dass die drei Beschwerdeverfahren 4A_338/2008, 4A_340/2008 und 4A_342/2008 mit Verfügung des Bundesgerichts vom 5. September 2008 im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Beschwerden vereinigt wurden;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 24. November 2008 ein Gesuch um einstweilige Sistierung des Verfahrens einreichte;

dass im Zeitpunkt des Eingangs des Sistierungsgesuchs der Beschwerdeführerin die Sache bereits spruchreif und das Referat erstellt war und den Parteien mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 mitgeteilt wurde, dass sich im Falle eines Beschwerderückzugs bzw. eines Vergleichs aus diesem Grund keine Reduktion der Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würde;

dass das Bundesgericht das Verfahren mit Verfügung vom 19. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 oder bis zum vorzeitigen schriftlichen Widerruf einer der Parteien aussetzte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 23. Januar 2009 mitteilte, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen hätten und erklärte, dass sie als Folge davon ihre Beschwerden zurückziehe;

dass die Präsidentin vom Rückzug der Beschwerden Kenntnis zu nehmen und das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben hat ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP );

dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig beantragte, das Zivilgericht Basel-Stadt sei anzuweisen, die hinterlegten Inhaberschuldbriefe jeweils an die betreffende Beschwerdegegnerin herauszugeben;

dass die Urteile des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 8. Februar 2006, welche die Herausgabe der hinterlegten Inhaberschuldbriefe an die Beschwerdegegnerinnen vorsehen und vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Ausnahme der ausserordentlichen Kosten bestätigt wurden, mit Abschreibung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens rechtskräftig werden;

dass diese Abschreibungsverfügung auch dem Zivilgericht Basel-Stadt mitzuteilen ist, womit sich die Anordnung der Herausgabe der Inhaberschuldbriefe gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2009 erübrigt;

dass die Kosten antragsgemäss der Beschwerdeführerin zu auferlegen sind, welche die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 44'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 54'000.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Zivilgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann