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4A_337/2012 KI-generiert

Appeal Against Stay of Execution Dismissed for Lack of Constitutional Grounds

Geschäftsnummer 4A_337/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a prior ruling made by a regional court, which was subsequently appealed to a higher court that granted suspensive effect to the appeal. The complainant later submitted a request to the Swiss Federal Tribunal, falsely labeling it as a complaint regarding delays in judicial proceedings, when in fact it sought to contest the higher court's decision concerning the suspensive effect. The Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary criteria for admissibility, as it lacked substantiated legal grounds and did not identify any constitutional rights that were allegedly violated. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 94 BGG, Art. 98 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Stay of Execution Dismissed for Lack of Constitutional Grounds: The complainant later submitted a request to the Swiss Federal Tribunal, falsely labeling it as a complaint regarding delays in judicial proceedings, when in fact it sought to contest the higher court's decision concerning the suspensive effect. The Federal Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary criteria for admissibility, as it lacked substantiated legal grounds and did not identify any constitutional rights that were allegedly violated. Consequently, the Tribunal decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Aufschub der Vollstreckung Strafaufschub Verletzung von Verfahrensrechten Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Landwirtschaftsrecht Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because the requirements of Art. 108 BGG were met (inadmissibility/insufficient reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_337/2012

Urteil vom 9. Juli 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Patrick Sunier,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufschub der Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 1. Juni 2012.

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner mit Beschwerde vom 31. Mai 2012 das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Februar 2012 beim Obergericht des Kantons Bern anfocht;

dass das Obergericht mit Verfügung vom 1. Juni 2012 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. Juni 2012 datierte, als "Rechtsverzögerungsbeschwerde" betitelte Eingabe einreichte;

dass der Beschwerdeführer entgegen der Bezeichnung seiner Eingabe freilich nicht das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids rügt ( Art. 94 BGG ), sondern die Verfügung des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);

dass der vorliegend angefochtene Entscheid über die aufschiebende Wirkung einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme prozessualer Natur darstellt ( BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.);

dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG );

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde lediglich anführt, dass er durch die angefochtene Verfügung in seiner "Absicht der Selbstbewirtschaft total gehindert und aufgehalten" werde, "was dem Pachtgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) und dem Inhalt des schriftlichen Pachtvertrags" widerspreche;

dass der Beschwerdeführer keine auch nur im Ansatz substanziierte Verfassungsrüge vorträgt;

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);

dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Hurni