Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Jurisdictional Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertClaimant Fails to Substantiate Appeal Against Jurisdictional Dismissal A claimant company sought to appeal a decision by the Cantonal Commercial Court that declined to hear its claim for lack of subject-matter jurisdiction. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the appellant failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision or demonstrate how the court's non-entry on the case violated federal law, thereby failing to meet the substantiation requirements for an appeal under Article 42(2) and Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act, leading to the application of the simplified procedure for non-entry under Article 108(1)(b) of the Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Claimant Fails to Substantiate Appeal Against Jurisdictional Dismissal: The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the appellant failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision or demonstrate how the court's non-entry on the case violated federal law, thereby failing to meet the substantiation requirements for an appeal under Article 42(2) and Article 106(2) of the Federal Supreme Court Act, leading to the application of the simplified procedure for non-entry under Article 108(1)(b) of the Act.
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KI-generiertThe appeal was not accepted for consideration under the simplified procedure due to insufficient reasoning by the appellant.
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not accepted.
No party compensation was awarded to the appellees as they incurred no compensable expense in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_335/2025
Urteil vom 2. September 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
1. Stadt Kloten,
2. Steueramt der Stadt Kloten,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung, Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2025 (HG250084).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 trat das Handelsgericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegner erhobene Forderungsklage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Beschluss des Handelsgerichts vom 21. Mai 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 149 III 277
E. 3.1;
148 IV 155
E. 1.1;
143 III 140
E. 1).
2.1.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
;
BGE 140 III 86
E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
Unerlässlich ist im Hinblick auf
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 140 III 86
E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (
BGE 143 II 283
E. 1.2.3;
140 III 115
E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (
BGE 142 III 364
E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 143 IV 40
E. 3.4).
2.2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG
beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG
). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (
Art. 97 Abs. 1 BGG
). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (
Art. 99 Abs. 1 BGG
).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (
BGE 140 III 16
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (
BGE 140 III 86
E. 2).
2.3.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 2. Juli 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Handelsgerichts vom 21. Mai 2025 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge.
Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann