Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_335/2020 KI-generiert

Swiss Federal Tribunal Mandate Agreement Appeal Withdrawal

Geschäftsnummer 4A_335/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A company had filed a civil appeal to the Swiss Federal Tribunal against a ruling by the Zurich High Court, seeking payment of approximately 2.75 million Swiss Francs from the opposing party. The company also requested a suspension of the enforceability of the decision under appeal. The Zurich High Court did not respond to the appeal, and the respondent agreed to the suspension request but also asked for a security deposit for potential party costs. The suspension was granted, and the appealing company withdrew its complaint before any substantive judgment was issued, leading to the dismissal of the case and an order for the company to cover court costs and compensate the respondent for legal expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG, Art. 68 BGG; Swiss Federal Tribunal Mandate Agreement Appeal Withdrawal: The company also requested a suspension of the enforceability of the decision under appeal. The Zurich High Court did not respond to the appeal, and the respondent agreed to the suspension request but also asked for a security deposit for potential party costs. The suspension was granted, and the appealing company withdrew its complaint before any substantive judgment was issued, leading to the dismissal of the case and an order for the company to cover court costs and compensate the respondent for legal expenses.

Schlagwörter

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Auftrag Rückzug Sistierung des Verfahrens Vorläufiger Rechtsschutz Zahlungsbefehl Betriebsvereinbarung Rücktritt vom Vertrag Prozesserledigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the proceedings closed due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 68 BGG

Used to order the appellant to compensate the respondent for their expenses.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_335/2020

Verfügung vom 19. August 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit Straub und

Rechtsanwältin Ingrid Bertschy,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Wolff,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auftrag; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Mai 2020 (LF200021-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2020 mit Eingabe vom 19. Juni 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit dem Antrag der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'747'997.95 zu bezahlen, und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

dass das Obergericht mit Schreiben vom 24. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtete;

dass der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 26. Juni 2020 erklärte, er widersetze sich dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht, und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 62 Abs. 2 BGG zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu verpflichten;

dass der Beschwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde und der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Sicherstellungsgesuch zu äussern;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. August 2020 erklärte, sie ziehe ihre Beschwerde zurück;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG );

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für deren Aufwand im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen hat ( Art. 68 BGG );

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der C.________ SA, U.________, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 18. August 2020.

Lausanne, 19. August 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer