Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_335/2008 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal Against Eviction Order

Geschäftsnummer 4A_335/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute concerning the eviction of two individuals from a property, ordered by a local court, with the plaintiffs appealing this decision to a higher court. The higher court upheld the eviction order, mandating that the plaintiffs vacate the premises by a specified deadline. Subsequently, the plaintiffs filed appeals to the federal court, seeking to challenge the higher court's ruling and requesting a stay of execution. The federal court examined the complaints but determined that the submissions lacked sufficient justification and thus chose not to consider the appeals on their merits. Furthermore, the federal court indicated that there would be no costs awarded in this matter.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Refusal to Hear Appeal Against Eviction Order: The higher court upheld the eviction order, mandating that the plaintiffs vacate the premises by a specified deadline. Subsequently, the plaintiffs filed appeals to the federal court, seeking to challenge the higher court's ruling and requesting a stay of execution. The federal court examined the complaints but determined that the submissions lacked sufficient justification and thus chose not to consider the appeals on their merits. Furthermore, the federal court indicated that there would be no costs awarded in this matter.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausweisung Räumungsbefehl Parteianhörung Verletzung von Verfahrensrechten Eigentumsrecht Demonstrationsrecht verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 BGG
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
Art. 42 BGG
dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb ein solcher Verweis unzulässig ist und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Merz, Basler Kommentar, N. 56 zu Art. 42 BGG );
Art. 9 BV
dass das Bundesgericht die Anwendung der Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung durch das Obergericht im vorliegenden Fall bloss auf Willkür ( Art. 9 BV ) überprüfen könnte ( Art.
Art. 95 BGG
9 BV ) überprüfen könnte ( Art. 95 BGG ), weshalb in einer diesbezüglichen Rüge gesagt werden müsste, welche kantonalen Bestimmungen und inwiefern sie willkürlich angewandt worden sein sollen, dagegen rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil unzulässig ist ( BGE 133 III 589 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to decide on the waiver of court costs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_335/2008 /len

Urteil vom 24. Juli 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Corboz, Präsident,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

1. A.C.________,

2. B.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Glättli.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 16. Juni 2008.

In Erwägung,

dass den Beschwerdeführern auf Begehren der Beschwerdegegnerin mit Entscheid des Richteramtes Olten-Gösgen vom 28. März 2008 befohlen wurde, die Liegenschaft GB Kappel Nr. 000 bis spätestens 18. April 2008 zu räumen und zu verlassen;

dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn rekurrierten und dieses mit Urteil vom 16. Juni 2008 das Rechtsmittel abwies und den Beschwerdeführern befahl, die Liegenschaft GB Kappel Nr. 000 bis spätestens 30. Juni 2008, Mittags 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht je eine vom 7. Juli 2008 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, das Urteil des Obergerichts vom 16. Juni 2008 je mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten, und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerden ersuchten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass in der vom Beschwerdeführer 2 eingereichten Beschwerdeschrift festgehalten wird, es werde zur Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 1 verwiesen;

dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb ein solcher Verweis unzulässig ist und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Merz, Basler Kommentar, N. 56 zu Art. 42 BGG );

dass das Bundesgericht die Anwendung der Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung durch das Obergericht im vorliegenden Fall bloss auf Willkür ( Art. 9 BV ) überprüfen könnte ( Art. 95 BGG ), weshalb in einer diesbezüglichen Rüge gesagt werden müsste, welche kantonalen Bestimmungen und inwiefern sie willkürlich angewandt worden sein sollen, dagegen rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil unzulässig ist ( BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.);

dass das Obergericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Zeugenbefragung mit der Begründung abgewiesen hat, dass gemäss dem kantonalen Prozessrecht im Summarverfahren Zeugen grundsätzlich nicht einvernommen würden und die Gesuchsgegner nicht ausgeführt hätten, weshalb im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine Zeugenbefragung notwendig wäre;

dass in der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 1 nicht gesagt wird, inwiefern diese Erwägung auf willkürlicher Anwendung bestimmter Vorschriften des kantonalen Prozessrechts beruhen soll, sondern die darauf bezügliche Rüge sich vielmehr in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft;

dass sich die Beschwerdeführerin 1 zu den übrigen Erwägungen des Obergerichts teils überhaupt nicht und teils in einer Form äussert, welche den erwähnten Begründungsanforderungen nicht gerecht wird;

dass aus diesen Gründen auch auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gesuche um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos werden;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin