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4A_334/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal of Remand Order in Contract Dispute

Geschäftsnummer 4A_334/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a contractual dispute between a company (the appellant) and an individual (the respondent) over an engineering contract. The respondent initially filed a lawsuit in 2013 seeking CHF 38 million plus interest from the appellant. The lower court focused on whether the claims were time-barred or had lapsed and dismissed the suit in 2016. However, the respondent appealed, and the regional appellate court overturned the lower court's decision in 2019, sending the case back for further proceedings. Subsequently, the appellant sought to challenge this appellate decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing it was a final decision, but the Tribunal dismissed the appeal as it constituted an intermediate ruling, not concluding the case.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal of Remand Order in Contract Dispute: The respondent initially filed a lawsuit in 2013 seeking CHF 38 million plus interest from the appellant. The lower court focused on whether the claims were time-barred or had lapsed and dismissed the suit in 2016. However, the respondent appealed, and the regional appellate court overturned the lower court's decision in 2019, sending the case back for further proceedings. Subsequently, the appellant sought to challenge this appellate decision at the Swiss Federal Tribunal, arguing it was a final decision, but the Tribunal dismissed the appeal as it constituted an intermediate ruling, not concluding the case.

Schlagwörter

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Ingenieurvertrag Rückweisungsentscheid Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen Aufrechterhaltung des Vertrages Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 92 BGG
Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );
Art. 93 BGG
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E.
Art. 93 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerdeführerin den von ihr angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts fälschlicherweise als Endentscheid bezeichnet und sich zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussert;
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Used to declare that the appeal cannot be entertained because procedural requirements (admissibility concerning interlocutory decisions) are not met.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to impose the court costs on the appellant.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because procedural requirements (admissibility concerning interlocutory decisions) are not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny the respondent a party compensation because no costs were incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_334/2019

Urteil vom 19. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Hürlimann und Dr. Daniel Wuffli,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ingenieurvertrag; Rückweisungsentscheid,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung,

vom 17. Mai 2019 (C1 16 136).

In Erwägung,

dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 5. Juli 2013 beim Bezirksgericht Sitten beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 38 Mio. nebst Zins zu bezahlen;

dass das Bezirksgericht das Verfahren mit Verfügung vom 21. November 2014 auf die Frage der Verwirkung oder Verjährung beschränkte und die Klage am 4. Mai 2016 abwies;

dass das Kantonsgericht des Kantons Wallis eine vom Beschwerdegegner dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 17. Mai 2019 guthiess, das Urteil vom 4. Mai 2016 aufhob und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurückwies bzw. die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an den Bezirksrichter ad hoc in Brig überwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde in Zivilsachen erhob;

dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;

dass es sich beim angefochtenen Entscheid, mit dem die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückgewiesen wird, um einen Rückweisungsentscheid handelt;

dass Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen das Verfahren nicht abschliessen und somit keine End-, sondern Vor- und Zwischenentscheide sind ( BGE 144 III 253 E. 1.3; 143 III 290 E. 1.4; 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit weiteren Hinweisen);

dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG ), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);

dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);

dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass die Beschwerdeführerin den von ihr angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts fälschlicherweise als Endentscheid bezeichnet und sich zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussert;

dass deren Vorliegen auch nicht offensichtlich ins Auge springt;

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer