Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_333/2008 KI-generiert

Claimant's Failure to Designate Service Recipient Precludes Direct Appeal to Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 4A_333/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party filed a lawsuit seeking payment against a company, which led to the court ordering the plaintiff to designate a representative for service of process within Switzerland. The plaintiff failed to comply with this order, resulting in the dismissal of the lawsuit by the court. Subsequently, the plaintiff attempted to challenge the court's decision, but the Federal Tribunal determined that the proper procedure had not been followed, as the plaintiff had not exhausted the available local avenues for appeal before seeking federal intervention. As a result, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit a BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant's Failure to Designate Service Recipient Precludes Direct Appeal to Federal Supreme Court: The plaintiff failed to comply with this order, resulting in the dismissal of the lawsuit by the court. Subsequently, the plaintiff attempted to challenge the court's decision, but the Federal Tribunal determined that the proper procedure had not been followed, as the plaintiff had not exhausted the available local avenues for appeal before seeking federal intervention. As a result, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Auftrag Zahlungsauftrag Überweisung wegen Unzuständigkeit Verpflichtung zur Geldzahlung nachträglicher Rechtsvorschlag Feststellungsklage sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit a BGG

The appeal was not entered upon based on this provision due to inadmissibility because the cantonal instance appeal had not been exhausted.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide that no court costs shall be levied under the given circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_333/2008 /len

Urteil vom 22. August 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Stoll.

Gegenstand

Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts

Zürich, 6. Abteilung, vom 2. April 2007.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 27. April 2006 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Zahlung von 45'930.55 Euro gegen die Beschwerdegegnerin einreichte;

dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 22. Mai 2006 aufforderte, innert zehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen;

dass der Beschwerdeführer im Dispositiv dieses Beschlusses zudem darauf hingewiesen wurde, dass im Fall der Unterlassung der fristgemässen Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz die Vorladungen und Entscheide des Bezirksgerichts durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mitgeteilt werden könnten mit der Wirkung, dass sie als zugestellt gelten, oder von einer Mitteilung mit der gleichen Wirkung ganz abgesehen werden könne;

dass der Beschwerdeführer die Zustellung dieses Beschlusses am 29. Mai 2006 unterschriftlich bestätigte;

dass der Beschwerdeführer in der Folge gegenüber dem Bezirksgericht Zürich keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnete;

dass das Bezirksgericht mit Urteil vom 2. April 2007 die Klage des Beschwerdeführers abwies, wobei es im Urteilsdispositiv festhielt, dass das Urteil in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert zehn Tagen seit der Zustellung des Dispositivs von einer Partei schriftlich eine Urteilsbegründung verlangt werde; diesfalls laufe den Parteien die Frist zur Erklärung der Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides;

dass die Zustellung des Urteilsdispositivs an den Beschwerdeführer androhungsgemäss unterblieb und das für ihn bestimmte Exemplar zu den Akten gelegt wurde;

dass das Bezirksgericht in Beantwortung eines Briefes des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2008 in einem Schreiben vom 27. Mai 2008 festhielt, dass das Urteil vom 2. April 2007 am 24. April 2007 in Rechtskraft erwachsen sei, nachdem keine der Partein innert der vorgesehenen Frist eine Begründung des Urteils verlangt und danach Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben habe;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in Luzern eine vom 30. Juni 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2007 kritisierte und am Ende des Schreibens Folgendes festhielt: "Ich wünsche die Überreichung der Akte an dem Bundesgericht in Luzern oder das Bezirksgericht Zürich kann ja sein Verfassungswidriges-Verhalten korrigieren und selbst Abhilfe verschaffen";

dass aus dieser Formulierung und dem Umstand, dass er die Eingabe vom 30. Juni 2008 dem Bundesgericht in Luzern zuschickte, abgeleitet werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangen wollte;

dass die Streitigkeit zwischen den Parteien, über die mit dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2007 entschieden wurde, das Gebiet des Schuldrechts betrifft, weshalb nicht das Bundesgericht in Luzern, sondern die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a des Reglementes für das Bundesgericht vom 20. November 2006; SR 173.110.131);

dass die Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt ( Art. 75 Abs. 1 BGG );

dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, nachdem der Beschwerdeführer das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2007 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich hätte anfechten können;

dass damit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit a BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin