Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_331/2018 KI-generiert

Appeal Regarding Lease Liability Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 4A_331/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute related to a rental agreement, in which the applicants were ordered by a lower court to pay various amounts owed to the opposing party. The initial ruling mandated them to pay significant sums, and an appeal was partially granted by a regional court, leading to a new requirement for payment of additional amounts. The applicants subsequently challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, but their appeal failed to meet the necessary legal criteria for substantive review, particularly regarding the requirement to clarify specific grievances against the prior ruling. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Appeal Regarding Lease Liability Dismissed for Procedural Defects: The initial ruling mandated them to pay significant sums, and an appeal was partially granted by a regional court, leading to a new requirement for payment of additional amounts. The applicants subsequently challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal, but their appeal failed to meet the necessary legal criteria for substantive review, particularly regarding the requirement to clarify specific grievances against the prior ruling. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Mietvertrag Verfahrensmangel Solidarhaftung Vollstreckungsverfahren Widerspruchsverfahren Pflichtverletzung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on this provision because the submission requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to refuse compensation of party costs to the respondent because no expense was incurred in the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_331/2018

Urteil vom 24. Juli 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Fässler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 2. Mai 2018 (BO.2017.24+25-K3).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter des Kreisgerichts Rorschach die Beschwerdeführer mit Entscheid vom 20. Januar 2017 unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 6'450.--, Fr. 2'007.50 sowie Fr. 5'595.--, jeweils nebst Zins, zu bezahlen, wobei es die Klage im Mehrbetrag abwies;

dass das Kreisgericht Rorschach zudem den erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Am Alten Rhein im Umfang von Fr. 10'322.50 nebst Zins beseitigte;

dass das Kantonsgericht St. Gallen eine von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid vom 20. Januar 2017 erhobene Berufung mit Entscheid vom 2. Mai 2018 teilweise guthiess und die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr. 3'800.--, Fr. 2'150.--, Fr. 2'007.50 sowie Fr. 5'595.--, jeweils nebst Zins, zu bezahlen;

dass das Kantonsgericht zudem den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Am Alten Rhein im Umfang von Fr. 9'822.50 nebst Zins beseitigte;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 31. Mai 2018 erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Mai 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ; BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);

dass die Beschwerdeführer keinen Antrag in der Sache stellen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 BGG );

dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. Mai 2018 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht ihre Sicht der Dinge unterbreiten, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 31. Mai 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt;

dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann