Claimant v. Defendant Company (Employment Termination Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where an individual, the complainant, initiated a lawsuit against a company, the respondent, at the Regional Court Bern-Mittelland, seeking compensation for what they claimed was wrongful termination and other reasons related to an employment contract. The Regional Court dismissed the claim in its decision on January 12, 2022. The complainant then appealed the decision to the Higher Court of the Canton of Bern, Civil Chamber, which found that the appeal did not meet legal requirements and did not entertain it. Additionally, a request for legal protection in clear cases was also dismissed due to lack of jurisdiction. The complainant subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, raising issues about the handling of his previous appeal and alleged failure of the court to sufficiently review the submitted information.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 257 ZPO, Art. 75 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Defendant Company (Employment Termination Appeal): The Regional Court dismissed the claim in its decision on January 12, 2022. The complainant then appealed the decision to the Higher Court of the Canton of Bern, Civil Chamber, which found that the appeal did not meet legal requirements and did not entertain it. Additionally, a request for legal protection in clear cases was also dismissed due to lack of jurisdiction. The complainant subsequently filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal, raising issues about the handling of his previous appeal and alleged failure of the court to sufficiently review the submitted information.
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KI-generiertCited in conjunction with Art. 47 Abs. 1 BGG regarding the non-extendability of the statutory appeal deadline, although the main issue was inadmissibility based on Art. 108 BGG.
The appeal was not admitted in simplified procedure due to insufficient substantiation.
Cited in conjunction with Art. 100 Abs. 1 BGG regarding the non-extendability of the statutory appeal deadline.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.
Used to dismiss the part of the appeal directed against the Regional Court's decision as inadmissible.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_330/2022
Urteil vom 21. September 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lukas Wyss und Tobias Abt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 6. Juli 2022 (ZK 22 269).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2021 reichte A.________ (Beschwerdeführer) beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Klage gegen die B.________ AG ein, mit der er sinngemäss Entschädigungen wegen missbräuchlicher Kündigung und aus weiteren Gründen verlangte.
Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 wies das Regionalgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Bern. Gleichzeitig reichte er beim Obergericht ein "Gesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO " ein. Mit Entscheid vom 6. Juli 2022 stellte das Obergericht fest, dass die Berufung den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge, und trat darauf nicht ein. Mangels Zuständigkeit trat es auch auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein.
Mit Eingabe vom 2. August 2022 (Postaufgabe am 3. August 2022) hat A.________ erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Am 13. September 2022 reichte er ein "Beschwerde-Update" ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Entscheid des Regionalgerichts richtet (S. 11-25; Art. 75 BGG ).
3. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer geht nicht hinreichend auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz ein, so insbesondere auf die Erwägung, dass die blosse Verweisung auf Beweismittel ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genüge. Stattdessen wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht in schwer nachvollziehbaren Ausführungen und (wiederum) unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen im Wesentlichen vor, "die in der Berufung enthaltenen Informationen nicht gründlich genug gesichtet" zu haben. Ebenso wenig legt er in verständlicher Weise dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzte, wenn sie auf sein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mangels Zuständigkeit nicht eintrat. Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass "diese Beschwerde nicht den Anforderungen [...] genügt", eine "Fristverlängerung von 30 Tagen zwecks Anpassungen mit Unterstützung von einem Rechtsbeistand". Diesem "Eventualbegehren" kann von vornherein nicht entsprochen werden, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche, mithin nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.4).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. September 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Stähle