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4A_330/2019 KI-generiert

Recusal Denial in Eviction Appeal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 4A_330/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the Regional Court of Berner Jura-Seeland ordered the appellant to vacate an apartment by May 20, 2019, under the threat of legal penalty. The appellant challenged this decision in the Bernese Cantonal Court on May 12, 2019, and subsequently filed a recusal request against a judge of the same court on May 23, 2019, claiming bias, which was denied. The appellant argued that the eviction request was improperly handled under the "clear case" procedure. Ultimately, the Swiss Federal Tribunal did not address the appellant's complaint due to insufficient substantiation of the claims against the lower court’s decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Recusal Denial in Eviction Appeal Due to Insufficient Substantiation: The appellant challenged this decision in the Bernese Cantonal Court on May 12, 2019, and subsequently filed a recusal request against a judge of the same court on May 23, 2019, claiming bias, which was denied. The appellant argued that the eviction request was improperly handled under the "clear case" procedure. Ultimately, the Swiss Federal Tribunal did not address the appellant's complaint due to insufficient substantiation of the claims against the lower court’s decision.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausstand Ausweisungsverfahren Ausstandsbegehren ungenügende Rechtsschrift Sistierung des Verfahrens begründete Befangenheit prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it obviously failed to meet the requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_330/2019

Urteil vom 3. Juli 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Adrian Studiger,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 28. Mai 2019

(ZK 19 290).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer und B.________ mit Entscheid vom 6. Mai 2019 unter Strafandrohung verpflichtete, die Wohnung am Weg U.________ in V.________ bis spätestens am 20. Mai 2019 zu räumen und zu verlassen;

dass der Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Bern am 12. Mai 2019 Berufung erhob;

dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Adrian Studiger (Beschwerdegegner 1) stellte;

dass das Obergericht das Ausstandsgesuch am 28. Mai 2019 unter Ausschluss von Oberrichter Studiger abwies; der Beschwerdeführer werfe Oberrichter Studiger bloss allgemein Voreingenommenheit vor, ohne indessen darzulegen, aus welchen Tatsachen sich diese Voreingenommenheit ergeben solle; soweit der Beschwerdeführer Oberrichter Studiger vorwerfe, sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gegen die Exmission nicht behandelt zu haben, hielt das Obergericht ferner fest, die Behandlung dieses Gesuchs sei nicht nötig gewesen, weil der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, wobei unterbliebene Verfahrensmassnahmen im Allgemeinen ohnehin keine Befangenheit zu begründen vermöchten;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (Postaufgabe am 27. Juni 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend unter Bezugnahme auf die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz darlegen würde, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern bloss geltend macht, das Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 werde zu Unrecht im "Verfahren in klaren Fällen" behandelt;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer