Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_33/2013 KI-generiert

Security Deposit for Counterclaim and Appeal Requirements

Geschäftsnummer 4A_33/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties, where the plaintiff filed a lawsuit against the defendant, leading the defendant to file a counterclaim for a significant amount. The district court required the defendant to post a cash bond, which the defendant contested in a higher court. However, the higher court upheld the requirement and set a new deadline for the deposit. The defendant subsequently sought to challenge this ruling in the federal court, but failed to adequately substantiate the legal grounds for the appeal, resulting in the court dismissing the case and imposing costs on the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Security Deposit for Counterclaim and Appeal Requirements: The district court required the defendant to post a cash bond, which the defendant contested in a higher court. However, the higher court upheld the requirement and set a new deadline for the deposit. The defendant subsequently sought to challenge this ruling in the federal court, but failed to adequately substantiate the legal grounds for the appeal, resulting in the court dismissing the case and imposing costs on the defendant.

Schlagwörter

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Kaution Widerklage Recht zur Hinterlegung unbezahlte Mietkaution unentgeltliche Rechtspflege missbräuchliche Forderung des Vermieters verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation (mangelnder Begründung).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

Art. 68 Abs. 1 BGG

No party compensation was awarded to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_33/2013

Urteil vom 15. April 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,

2. C.B.________,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Konrad Rudolf Moor,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kaution,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. November 2012.

In Erwägung,

dass die Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdeführer Klage einreichten;

dass der Beschwerdeführer eine Widerklage in der Höhe von Fr. 517'361.05 erhob;

dass das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 29. August 2012 eine Frist von 10 Tagen ansetzte, um eine Kaution in der Höhe von Fr. 44'800.-- zu leisten;

dass das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2012 abwies und die Frist von 10 Tagen zur Leistung der Kaution neu ansetzte;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. Januar 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch die Vorinstanz verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer keine diesen Begründungsanforderungen genügenden Rügen gegen das Urteil des Obergerichts vorbringt;

dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier