Claimant v. State (Bias and Cost Exemption Denial Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant sought to appeal a decision made by the Civil Court, which had rejected her claim for damages and compensation amounting to 20,000 CHF. Following her appeal to the Appellationsgericht, she requested a waiver of costs; however, the president of the Appellationsgericht denied her request, citing the poor prospects of success for the appeal and ordered her to provide a deposit for costs by a specified deadline, warning that failure to do so would result in the dismissal of her appeal. The complainant subsequently challenged this decision at the Federal Tribunal, raising issues regarding potential prejudice and procedural fairness.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. State (Bias and Cost Exemption Denial Appeal): Following her appeal to the Appellationsgericht, she requested a waiver of costs; however, the president of the Appellationsgericht denied her request, citing the poor prospects of success for the appeal and ordered her to provide a deposit for costs by a specified deadline, warning that failure to do so would result in the dismissal of her appeal. The complainant subsequently challenged this decision at the Federal Tribunal, raising issues regarding potential prejudice and procedural fairness.
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KI-generiertUsed to decide that no court costs shall be levied in this case.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_33/2008 /len
Urteil vom 25. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 2008.
In Erwägung,
dass die Klage der Beschwerdeführerin auf Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von Fr. 20'000.-- vom Zivilgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 25. Mai 2007 abgewiesen wurde;
dass die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht Basel-Stadt appellierte und ein Gesuch um Kostenerlass stellte;
dass der Präsident des Appellationsgerichts das Kostenerlassgesuch mit Verfügung vom 8. Januar 2008 wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, für das Appellationsverfahren bis zum 29. Januar 2008 (Frist einmal erstreckbar) einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, widrigenfalls die Appellation dahinfalle;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 24. Januar 2008 datierte Eingabe einreichte, in welcher sie erklärte, die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 8. Januar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin neben der Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts auch das Urteil des Zivilgerichts vom 25. Mai 2007 kritisiert ( Art. 75 Abs. 1 BGG );
dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptungen (Mitgliedschaft des Präsidenten des Appellationsgerichts in der Safranzunft und Beeinflussung durch B.________) nach objektiver Betrachtungsweise für den Nachweis des Anscheins der Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht geeignet sind (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 und 113 E. 3.4), womit es sich erübrigt, näher darauf einzugehen;
dass es nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV genügt, wenn eine Entscheidbegründung so abgefasst ist, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, und dies der Fall ist, wenn kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt; dass dagegen nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt ( BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445);
dass die Begründung des angefochtenen Entscheides diesen Anforderungen entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin genügt, obschon das vom Zivilgericht abgewiesene Ausstandsbegehren gegen die Richterin C.________ nicht erwähnt wurde, denn aus der Begründung als Ganzes geht hervor, dass auch die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik als haltlos betrachtet wurde;
dass demnach die Beschwerde in diesen beiden Punkten abzuweisen ist;
dass schliesslich auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit im Zusammenhang mit der Anwendung der kantonalen Verfahrensvorschriften ein Verstoss gegen Art. 9 BV (Willkür) gerügt wird, denn mit den entsprechenden Vorbringen wird nicht gesagt, welche Bestimmungen und inwiefern sie willkürlich angewendet oder ausgelegt worden sein sollen (vgl. dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.2);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin