Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_327/2022 KI-generiert

Plaintiff v. Law Firm: Appeal on Denial of Judicial Disqualification Following Refusal of Legal Aid

Geschäftsnummer 4A_327/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which the appellant filed a partial lawsuit for damages amounting to CHF 312,735.45 against a company, citing attorney liability. The appellant also requested free legal aid and the appointment of legal counsel from the District Court of Zurich, which denied the request, finding the claims hopeless. This decision was upheld by the Zurich High Court. Subsequently, the appellant submitted a recusal request against the judges involved in the decision on the grounds of potential bias, which was also rejected. The appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal focused on the procedural admissibility of the recusal matter and not the substantive issues related to free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Plaintiff v. Law Firm: Appeal on Denial of Judicial Disqualification Following Refusal of Legal Aid: The appellant also requested free legal aid and the appointment of legal counsel from the District Court of Zurich, which denied the request, finding the claims hopeless. This decision was upheld by the Zurich High Court. Subsequently, the appellant submitted a recusal request against the judges involved in the decision on the grounds of potential bias, which was also rejected. The appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the Tribunal focused on the procedural admissibility of the recusal matter and not the substantive issues related to free legal aid.

Schlagwörter

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Anwaltshaftung Ausstand unentgeltliche Rechtspflege Prozessrecht Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts Beschwerdelegitimation Rechtsschutzinteresse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal is not admitted in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal is hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_327/2022

Urteil vom 21. September 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Michel Wehrli,

Gegenstand

Anwaltshaftung; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. Juni 2022 (RB220010-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 22. Juni 2021 reichte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich eine (Teil-) Klage gegen die B.________ AG (Beklagte) gestützt auf Anwaltshaftung ein (im Folgenden: Haftpflichtprozess). Er verlangte Schadenersatz in Höhe von insgesamt Fr. 312'735.45 nebst Zins, unter Vorbehalt der Nachklage. Ausserdem stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt gerichtlicher Bestellung eines Rechtsbeistands.

1.2. Mit Beschluss vom 21. Februar 2022 wies das Bezirksgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, zufolge Aussichtslosigkeit seiner Begehren im Haftpflichtprozess. Ausserdem setzte das Bezirksgericht Frist an, um den Kostenvorschuss zu leisten und zum Antrag der Beklagten auf Leistung einer Sicherheit für die Prozessentschädigung Stellung zu nehmen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urteil vom 17. Juni 2022 ab. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an (Verfahren 4A_329/2022).

1.3. Mit Eingabe vom 8. März 2022 stellte der Kläger im Haftpflichtprozess ein Ausstandsgesuch gegen jene Gerichtspersonen des Bezirksgerichts, welche am Beschluss vom 21. Februar 2022 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege mitgewirkt hatten. Indem diese Gerichtspersonen - so begründete der Kläger sein Gesuch - die Aussichtslosigkeit seiner Begehren bejaht hätten, seien sie in unzulässiger Weise vorbefasst und scheine der Ausgang des Haftpflichtprozesses nicht mehr offen.

Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 wies das Bezirksgericht (in anderer Besetzung) das Ausstandsgesuch ab.

(Auch) diesen Beschluss vom 5. Mai 2022 focht der Kläger mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juni 2022 mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer erklärt, diesen Beschluss mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt sowie (auch) für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) ersucht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer hält die Vereinigung mit dem Verfahren 4A_329/2022 für "angezeigt". In jenem Beschwerdeverfahren geht es um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wohingegen der vorliegend angefochtene Beschluss ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand hat. Eine Vereinigung der Verfahren rechtfertigt sich nicht, da zwei unterschiedliche Anfechtungsobjekte vorliegen.

3. Anfechtungsobjekt bildet ein Beschluss, in dem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Ausstandsbegehrens (Beschluss vom 5. Mai 2022) nicht eintrat. Das Verfahren vor Obergericht beschränkte sich - wie dieses deutlich hervorgehoben hat - auf das Ausstandsgesuch. Die Vorinstanz stellte dementsprechend fest, dass das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilde, sondern Thema des separaten Beschwerdeverfahrens gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 21. Februar 2022 sei (bundesgerichtliches Verfahren 4A_329/2022).

Nichtsdestotrotz stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einzig Antrag, die unentgeltliche Rechtspflege sei (im Hauptsachenprozess und im bundesgerichtlichen Verfahren) zu bewilligen. Weder verlangt er in der Beschwerde den Ausstand von Gerichtspersonen noch äussert er sich in der Beschwerdebegründung zur Ausstandsfrage. Er befasst sich einzig mit der unentgeltlichen Rechtspflege, welche nicht Gegenstand des hier angefochtenen Beschlusses ist. Die Beschwerde ist demnach mangels sachgerechtem Begehren und mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig.

4. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos ist (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle