Appeal Regarding Debt Enforcement Dismissed as Moot Due to Debt Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA regional court granted a creditor a definitive collection order against a debtor for approximately 59.7 million Swiss Francs, including interest, prompting the debtor to appeal the decision. The Cantonal Court of Graubünden dismissed the appeal, leading the debtor to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting a provisional suspension of the ruling's enforcement. The suspension was granted temporarily while awaiting responses from the creditor and lower court. The creditor eventually withdrew the collection order after the debtor fulfilled the payment obligations, prompting both parties to request the case be considered moot and court proceedings be terminated, with court fees allocated to the debtor and legal costs mutually agreed to be absorbed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Appeal Regarding Debt Enforcement Dismissed as Moot Due to Debt Payment: The Cantonal Court of Graubünden dismissed the appeal, leading the debtor to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting a provisional suspension of the ruling's enforcement. The suspension was granted temporarily while awaiting responses from the creditor and lower court. The creditor eventually withdrew the collection order after the debtor fulfilled the payment obligations, prompting both parties to request the case be considered moot and court proceedings be terminated, with court fees allocated to the debtor and legal costs mutually agreed to be absorbed.
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KI-generiertThe Federal Tribunal ordered the procedure to be discontinued based on the parties' declarations.
The court imposed the court costs on the appellant.
The court ordered that the party compensations be set off against each other.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_326/2024
Endverfügung vom 17. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Hans Frey und Dr. Orlando Vanoli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Bezugsdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung, Abschreibung des Verfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 23. April 2024 (KSK 24 18).
Erwägungen:
1. Das Regionalgericht Maloja erteilte dem Beschwerdegegner mit Entscheid vom 14. Februar 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts der U.________ gegen den Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 59'689'967.15 zuzüglich Zins von 4,5% jährlich seit 1. März 2016. Im Übrigen wies es das Gesuch ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein, das mit Entscheid vom 23. April 2024 seine Beschwerde abwies.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, der Beschwerde sei (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügungen vom 4. Juni 2024 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz Frist zu Beantwortung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung angesetzt. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner verlangte um eine Erstreckung der Frist, welche ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2024 gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer darum, das bundesgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos zu betrachten, da der Beschwerdegegner die Betreibung infolge Zahlung zurückgezogen habe. Die Gerichtskosten seien ihm aufzuerlegen und die Parteientschädigung sei, wie mit dem Beschwerdegegner vereinbart, wettzuschlagen. Am 15. Juli 2024 bestätigte der Beschwerdegegner den Rückzug der Betreibung. Er ersuchte um Abschreibung des Verfahrens unter Auflegung der Gerichtskosten an den Beschwerdeführer und um Wettschlagung der Parteientschädigung.
2. Gestützt auf diese Erklärungen der Prozessparteien ist das bundesgerichtliche Verfahren antragsgemäss abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).
3. Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden. Indessen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten dem geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen. Die Gerichtskosten sind antragsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden antragsgemäss wettgeschlagen, zumal der Beschwerdegegner ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren 4A_326/2024 wird abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger