Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_326/2022 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Illegible Submissions

Geschäftsnummer 4A_326/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves the appeal of an individual against the termination of a pension and care contract with a company, which was initially disputed at the district court level in Zurich. The individual, acting as the appellant, faced issues with the procedural requirements for submitting documents, as the district court required a legible copy of his input and mentioned the option of legal aid alongside the deadline for providing a cost advance. The appellant appealed this decision to the Zurich Obergericht, which also rejected his appeal on July 22, 2022. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal on July 26, 2022, with a handwritten submission that was deemed illegible. Despite being asked to resubmit the application in a legible form by September 5, 2022, the appellant failed to comply adequately, leading the court to decide not to consider the appeal due to non-compliance with statutory formal requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 6 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Inadmissibility Due to Illegible Submissions: The individual, acting as the appellant, faced issues with the procedural requirements for submitting documents, as the district court required a legible copy of his input and mentioned the option of legal aid alongside the deadline for providing a cost advance. The appellant appealed this decision to the Zurich Obergericht, which also rejected his appeal on July 22, 2022. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal on July 26, 2022, with a handwritten submission that was deemed illegible. Despite being asked to resubmit the application in a legible form by September 5, 2022, the appellant failed to comply adequately, leading the court to decide not to consider the appeal due to non-compliance with statutory formal requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Kündigung eines Pensions- und Pflegevertrags unleserliche Rechtsschrift Formerfordernisse Kündigung eines Vertrags Beschwerdelegitimation verspätete Einreichung von Urkunden Pensionierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure because the formal defect was obvious.

Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG

The appeal was not processed due to the failure to submit a legible copy as previously ordered under these provisions.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to exceptionally waive the levying of court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to deny compensation to the respondent as no compensable expense arose from the Federal Tribunal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_326/2022

Urteil vom 26. September 2022

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kündigung eines Pensions- und Pflegevertrags,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Juli 2022 (PD220014-O/U).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich. Das Mietgericht legte ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung an, da es in der Sache offenbar um die Kündigung eines Pensions- und Pflegevertrages gehe. Mit Beschluss vom 30. Juni 2022 wies das Mietgericht den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin und setzte ihm unter anderem Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Es setzte ihm sodann Frist an, eine leserliche Abschrift seiner Eingabe nachzureichen, wobei die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte.

1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juli 2022 ab.

1.3. Gegen den Beschluss des Obergerichts reichte der Beschwerdeführer am 26. Juli 2022 (Datum Poststempel) eine handschriftlich verfasste Eingabe an das Bundesgericht ein.

Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG das Original der Eingabe vom 26. Juli 2022 zurückgesandt und ihm eine Frist bis am 5. September 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht eine leserliche Abschrift der Rechtsschrift in Maschinen- oder Blockschrift einzureichen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall die Rechtsschrift unbeachtet bleibe und auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Am 17. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere handschriftlich verfasste Eingabe ein.

2.

2.1. Grundsätzlich ist es zulässig, dem Bundesgericht eine handschriftlich verfasste Eingabe einzureichen. Die Handschrift hat aber leserlich zu sein ( Art. 42 Abs. 6 BGG e contrario; Laurent Merz, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018 N. 101 zu Art. 42 BGG ).

2.2. Dieser Anforderung genügen die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. In den Eingaben sind zwar mit einiger Mühe einzelne Wörter entzifferbar, indessen sind die Eingaben grössenteils und daher auch in ihrem Zusammenhang unleserlich. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen damit den gesetzlichen Formvorschriften nicht. Da der Beschwerdeführer innert Frist keine leserliche Abschrift seiner Beschwerdeschrift nachreichte, wird androhungemäss auf die Beschwerde gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG nicht eingetreten.

Weil dieser Mangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

3. Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2022

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger