Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_326/2014 KI-generiert

State Conciliation Authority Recusal Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 4A_326/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between landlords and a state conciliation authority regarding the return of a rental deposit amounting to a specified sum, including interest. The landlords filed a request for the conciliation authority to recuse itself, claiming potential bias due to the authority having previously filed a criminal complaint against them for usury related to their rental property. The conciliation authority partially accepted this request by agreeing to exclude certain members who were involved in the separate building permit procedure related to the landlords' property. Subsequently, the landlords appealed this decision to a higher court, which upheld the authority’s ruling, stating that only those directly involved in the complaint should recuse themselves. The landlords' later appeals contesting this outcome were ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV; State Conciliation Authority Recusal Challenge Dismissed: The landlords filed a request for the conciliation authority to recuse itself, claiming potential bias due to the authority having previously filed a criminal complaint against them for usury related to their rental property. The conciliation authority partially accepted this request by agreeing to exclude certain members who were involved in the separate building permit procedure related to the landlords' property. Subsequently, the landlords appealed this decision to a higher court, which upheld the authority’s ruling, stating that only those directly involved in the complaint should recuse themselves. The landlords' later appeals contesting this outcome were ultimately dismissed.

Schlagwörter

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Ausstand Streitgegenstand Zwischenentscheid Strafanzeige Ausstandsbegehren Vermieterrechte Schlichtungsverhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as the condition under which the subsidiary constitutional appeal can be heard, assuming legally justifiable critiques are presented.

Art. 113 BGG

Cited because the appeal was treated as a subsidiary constitutional appeal due to the value in dispute being below the threshold for an appeal in civil matters.

Art. 29 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule for the Federal Tribunal to review admissibility ex officio, although it appears in the reasoning section regarding admissibility.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Cited to impose court costs on the appellants jointly and severally.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited because the Tribunal decided not to award party compensation.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the challenge for bias.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

7B_772/2023 (2023-12-11)
Defendant's Request to Recuse Entire Public Prosecution Office Rejected
«…s Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteile 1C_647/2021 vom 15. September 2022 E. 2.2; 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3, je mit Hinweisen). 2.3. Der Beschwerdeführer macht den Ausstand der gesamten Behörde ge…»
1B_240/2021 (2022-02-08)
Defendant's Timeliness Challenge to Recusal Denial Based on Judicial Statements and Administrative Complaint
«…Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.1; 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis). 3.2.2. Vorliegend sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass das Ausstan…»
502 2019 326 (2020-01-07) · fr
Appeal Against Refusal to Prosecute Tax Officials Regarding Property Valuation
«…écifique de récusation qui aille au-delà de la critique selon laquelle l’autorité comme telle serait prévenue (arrêt TF 4A_326/2014 du 18 septembre 2014 consid. 2.3). Tel n’est pas le cas en l’espèce. Il s’ensuit que la demande de récusation du 12 oct…»
502 2019 256 (2019-11-13) · fr
Appeal Against Dismissal of Breach of Official Secrecy Charges Against Tax Official and Bank Representative
«…écifique de récusation qui aille au-delà de la critique selon laquelle l’autorité comme telle serait prévenue (arrêt TF 4A_326/2014 du 18 septembre 2014 consid. 2.3). 3. 3.1. Conformément au principe "pas de sanction sans loi", l'art. 1 CP établit…»
SK2 2019 64 (2019-11-06) · gr
Case Transfer Request Denial Based on Insufficient Grounds Against Remaining Judges
«…nd gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 121 E. 4.3; Boog, a.a.O., N 2 zu Art. 58 StPO; Keller, a.a.O.,…»
SK2 2019 63 (2019-10-02) · gr
Application for Recusal of Regional Court Dismissed
«…nd gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 121 E. 4.3; Boog, a.a.O., N 2 zu Art. 58 StPO; Keller, a.a.O.,…»
4D_41/2019 (2019-09-23)
Constitutional Appeal Regarding Impartial Tribunal in Employment Dispute
«…Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteil 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 mit weiterem Hinweis). 4.2. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten von Gerichtsperson…»
9C_294/2016 (2016-05-27)
Federal Supreme Court Dismisses Vexatious Appeal in Disability Pension Revision Case
«…n Ausstandsgründen begründet, welche über die (pauschale) Kritik hinausgehen, das ABI als solches sei befangen (Urteile 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 und 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2). Zum pauschalen Befangenheitsvorwurf gesellt…»
9C_810/2014 (2014-12-01)
Invalidity Pension Recipient's Challenge to Expert Panel Selection Inadmissible Until Final Decision
«…Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteile 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 und 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2). 2. 2.1. Nicht auf einen personenbezogenen A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_326/2014

Urteil vom 18. September 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________ ,

vertreten durch Advokat Marco Albrecht,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. April 2014.

Sachverhalt:

A. Vor der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt ist ein Verfahren hängig, das ein gegen A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) als Vermieter gerichtetes Begehren um Rückzahlung eines Mietzinsdepots in der Höhe von Fr. 730.-- zuzüglich Zinsen zum Gegenstand hat.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 beantragten die Beschwerdeführer in diesem Verfahren, "[d]ie Mietschlichtungsstelle" habe in den Ausstand zu treten. Sie machten geltend, die Schlichtungsstelle habe am 30. September 2013 bei der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige wegen Wuchers gegen sie (die Beschwerdeführer) eingereicht und sei daher nicht in der Lage, im vorliegenden Fall unparteiisch und unvoreingenommen zu urteilen. Hintergrund der besagten Strafanzeige ist gemäss dem angefochtenen Entscheid, dass einige Mitglieder der Schlichtungsstelle - in Ausübung von deren Funktion als Vollzugsbehörde des (kantonalen) Gesetzes über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern vom 20. November 1975 - an einem Baubewilligungsverfahren betreffend eine den Beschwerdeführern gehörenden Liegenschaft an der Strasse U.________ in Basel mitgewirkt hatten. Nachdem diese Mitglieder der Schlichtungsstelle einen Augenschein durchgeführt und die Liegenschaft besichtigt hatten, erstatteten sie Strafanzeige mit der Feststellung, dass in der Liegenschaft aufgrund eingezogener Zwischenwände "engste Platzverhältnisse mit boxenartigen Räumen herrschen", die "teilweise weder über Fenster noch über Heizungen verfügen".

Die Schlichtungsstelle gab dem Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 14. Januar 2014 insofern statt, als sie festhielt, dass "zu einer neuen Verhandlung ohne Kommissionsmitglieder der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten, die in das Bauverfahren xxx (Strasse U.________) involviert sind," geladen werde.

Die Beschwerdeführer fochten diese Verfügung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Letzteres wies ihre kantonale Beschwerde mit Entscheid vom 8. April 2014 ab.

B. Die Beschwerdeführer verlangen mit "Beschwerde in Zivilsachen", der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben, und es sei festzustellen, "dass die Staatliche Stelle für Mietstreitigkeiten gegenüber den Beschwerdeführern [im erstinstanzlichen Verfahren] als Gesamtbehörde in den Ausstand zu treten" habe.

Die Schlichtungsstelle verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Eingabe an das Appellationsgericht vom 6. Februar 2014. Das Appellationsgericht trug auf Abweisung der Beschwerde an, unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid und mit einer präzisierenden Ergänzung.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 133 E. 1; 137 III 417 E. 1; 135 III 212 E. 1).

Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.

Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten ( BGE 137 III 261 E. 1.4; 133 III 645 E. 2.2). Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle betrifft einen mietrechtlichen Fall, der die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht gegeben. Soweit in der Beschwerde die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, ist sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 113 BGG ). Auf diese ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (vgl. Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ) - einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Ausstandspflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK .

2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten ersichtlich sind, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die somit geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei ihrer Beurteilung ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist ( BGE 140 III 221 E. 4.1, Urteil 2C_89/2013 vom 13. Juni 2014 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; je mit weiteren Hinweisen).

Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe für die Zivilgerichte auf Gesetzesebene.

2.2. Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde geltend, es gehe beim Schlichtungsverfahren um ein Zimmer in der von der Strafanzeige betroffenen Liegenschaft Strasse U.________ in Basel. Daher sei nicht vorstellbar, wie die Schlichtungsstelle "bei einer derartigen Konstellation unbefangen auftreten" könne.

2.3. Die Verfassungsrüge der Beschwerdeführer geht von vornherein fehl, soweit damit der Vorinstanz vorgehalten wird, das Ausstandsbegehren sei nicht "gegen ein einzelnes Behördenmitglied", sondern "gegen die Gesamtbehörde" gerichtet, die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer eingereicht habe. Denn nach der Rechtsprechung kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein ( BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO ).

Zulässig sind demgegenüber Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde, sofern gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteil 8C_978/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2.2).

2.4. Wenn das Begehren in diesem Sinne zu Gunsten der Beschwerdeführer so verstanden wird, dass damit der Ausstand

sämtlicher Mitglieder der Schlichtungsstelle verlangt wird, erweist es sich als unberechtigt. Die von der Schlichtungsstelle getroffene und vom Appellationsgericht bestätigte Anordnung hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand:

2.4.1. Mit ihrer Verfügung vom 14. Januar 2014 schloss die Schlichtungsstelle jene Mitglieder von der Mitwirkung am vorliegenden Verfahren aus, die in das Bauverfahren xxx "involviert sind".

Somit kann offen bleiben, ob der Schlichtungsstelle ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorzuwerfen wäre, wenn sie Mitglieder zur Mitwirkung am vorliegenden Zivilverfahren zugelassen hätte, die bereits am fraglichen Bauverfahren beteiligt waren respektive selber Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer stellten. Namentlich braucht nicht beurteilt zu werden, ob die betroffenen Mitglieder im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO "in der gleichen Sache tätig" waren, was die Vorinstanz verneinte, die Beschwerdeführer demgegenüber ohne weitere Begründung bejahen. Mit Bezug auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO ist immerhin zu erwähnen, dass der vorliegende Fall einer gesetzlichen Anzeigepflicht in amtlicher Tätigkeit nicht mit der Situation zu vergleichen ist, dass ein Behördenmitglied als Privatperson in einer Angelegenheit, die sie persönlich betrifft, an die Strafverfolgungsbehörden gelangt.

2.4.2. Was die übrigen, am Bauverfahren nicht beteiligten, Mitglieder der Schlichtungsstelle betrifft, verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines Ausstandsgrundes. Sie erwog, für die Strafanzeige zeichneten die am Augenschein in der Liegenschaft Strasse U.________ beteiligten Mitglieder verantwortlich. Daran ändere auch nichts, dass die Strafanzeige im Namen der Schlichtungsstelle eingereicht worden sei. Dies entspricht denn auch § 35 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung, gemäss dem die

Personen , die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete von Kanton oder Gemeinde Kenntnis von (von Amtes wegen zu verfolgenden) Verbrechen oder Vergehen erhalten, diese anzuzeigen haben. Sodann stellte die Vorinstanz fest, der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt sei einzig den am Augenschein in der Liegenschaft Strasse U.________ beteiligten Mitgliedern der Schlichtungsstelle " (direkt) bekannt geworden". Die Beschwerdeführer halten dies zwar für "eine unbewiesene Aussage", zeigen in diesem Punkt jedoch keine auf einer Verfassungsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 118 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 116 BGG auf. Bereits aus diesem Grund wäre die Rüge insoweit zum Scheitern verurteilt, als sie davon ausgeht, dass auch die nicht in das Bauverfahren xxx involvierten Mitglieder der Schlichtungsstelle Kenntnis von der Strafanzeige und deren Inhalt erlangt haben.

Der Vorinstanz ist sodann darin Recht zu geben, dass das amtliche Handeln einzelner Behördenmitglieder

im Namen der Behörde grundsätzlich nicht den Ausstand von allen Mitgliedern dieser Behörde in der gleichen Sache notwendig macht. Nach der Rechtsprechung gebietet die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht ( BGE 139 I 121 E. 5.3 und 5.4 ; 133 I 1 E. 6.4.4). Dementsprechend gilt der Ausstandsgrund der Vorbefassung bloss für diejenige Person, die selber in der gleichen Sache

tätig war (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO ; Urteil 1B_139/2014 vom 1. Juli 2014 E. 3). Die Verfügung vom 14. Januar 2014 und der diese bestätigende Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. April 2014 sind in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

2.5. Um mit ihrer Rüge Erfolg zu haben, müssten die Beschwerdeführer somit weitere Umstände nennen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit der an ihrer Streitsache mitwirkenden Personen hervorrufen. Die Beschwerde erschöpft sich jedoch im pauschalen Vorwurf der Befangenheit. Es sind ihr keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, wessen Ausstand die Vorinstanz aus welchen konkreten Gründen (zusätzlich) hätte anordnen müssen. Damit erweist sie sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zu hören ist.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig, in solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung zu sprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz