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4A_326/2012 KI-generiert

Litigant v. Lawyer's Fee Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_326/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute in which the complainant was ordered by a lower court to pay a lawyer's fee. Following this ruling, the complainant appealed to the Appellationsgericht (Court of Appeals) while also seeking a waiver of the associated costs. The Court of Appeals rejected the request for cost waiver due to the perceived futility of the appeal and set a non-extendable deadline for the payment of a cost advance, warning that failure to pay would result in the dismissal of the appeal. Subsequently, the complainant sought to challenge this decision in the Federal Tribunal but failed to adequately address the grounds for the alleged violation of rights in their submission, leading to the dismissal of their appeal and the denial of the request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 118 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Litigant v. Lawyer's Fee Appeal Dismissed for Insufficient Justification: Following this ruling, the complainant appealed to the Appellationsgericht (Court of Appeals) while also seeking a waiver of the associated costs. The Court of Appeals rejected the request for cost waiver due to the perceived futility of the appeal and set a non-extendable deadline for the payment of a cost advance, warning that failure to pay would result in the dismissal of the appeal. Subsequently, the complainant sought to challenge this decision in the Federal Tribunal but failed to adequately address the grounds for the alleged violation of rights in their submission, leading to the dismissal of their appeal and the denial of the request for legal aid.

Schlagwörter

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Honorarforderung unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Honorarfestsetzung anwaltsrechtliche Disziplinarbusse Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the Federal Tribunal cannot rule on the appeal because the submission did not meet the required grounds for appeal.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for the granting of legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_326/2012

Urteil vom 29. Juni 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Frank Heini,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Honorarforderung; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 2012.

In Erwägung,

dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid vom 23. November 2011 zur Zahlung eines Anwaltshonorars von Fr. 10'426.90 nebst Zins und Kosten an B.________ (Beschwerdegegner) verpflichtete;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht Basel-Stadt fristgerecht Berufung erhob und gleichzeitig um Bewilligung des Kostenerlasses ersuchte;

dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt das Kostenerlassgesuch mit Entscheid vom 27. April 2012 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies und dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Berufung nicht eingetreten;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 1. Juni 2012 erklärte, die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass der Beschwerdeführer neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung des Kostenerlassgesuchs verschiedene neue Feststellungsbegehren stellt, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist ( Art. 99 Abs. 2 BGG );

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG );

dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind ( BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);

dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht unter Verweis auf verschiedenste Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann