Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_325/2024 KI-generiert

Debtor v. Territorial Entity Regarding Enforcement Orders and Recusal Motions

Geschäftsnummer 4A_325/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor v. Territorial Entity Regarding Enforcement Orders and Recusal Motions The case involves a debtor challenging definitive enforcement orders for CHF 19,915 and CHF 27,246.85 granted to a territorial entity, along with the judicial decisions on related motions to recuse judges. The dispute arose after the cantonal court granted definitive legal opening for debt enforcement to the territorial entity, which the debtor appealed, simultaneously filing motions for judicial recusal against judges at the appellate level. The appellate court denied the motions to recuse two specific judges. The Federal Court dismissed the appeal for lack of substantiation, noting the appellant failed to adequately address the prior court's reasoning or demonstrate any specific legal error, and simultaneously rejected the debtor's generalized, institutional request to recuse any judge or clerk who belongs to organizations like Freemasons or Jesuits, reiterating that recusal must be specifically argued against concrete individuals, and not against the court as an institution.

Legislator-Regeste

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Art. 10 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Debtor v. Territorial Entity Regarding Enforcement Orders and Recusal Motions: Mit Entscheiden vom 5. Februar 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug dem Kanton Zug definitive Rechtsöffnung für Fr. 19'915.-- und Fr. 27'246.85 nebst Zins in den Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts U.________. Gegen diese Entscheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug und stellte gleichzeitig Ausstandsbegehren. Mit Beschluss vom 23. April 2024 trat das Obergericht auf verschiedene Ausstandsbegehren nicht ein und wies das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter Siegwart und Scherer ab, soweit es darauf überhaupt eintrat.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung, Ausstand Schuldbetreibung Ausstandsbegehren juristische Person Feststellungsklage ordentliches Konkursverfahren Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal was not entered upon due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant given the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no compensation for party costs is awarded to the respondents.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_325/2024

Urteil vom 5. Juli 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. Stephan Scherer,

Obergericht des Kantons Zug,

Kirchenstrasse 6, 6300 Zug,

2. Marc Siegwart,

Obergericht des Kantons Zug,

Kirchenstrasse 6, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung, Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 23. April 2024 (BZ 2024 23).

Erwägungen:

1. Mit Entscheiden vom 5. Februar 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug dem Kanton Zug definitive Rechtsöffnung für Fr. 19'915.-- und Fr. 27'246.85 nebst Zins in den Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamts U.________. Gegen diese Entscheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug und stellte gleichzeitig Ausstandsbegehren. Mit Beschluss vom 23. April 2024 trat das Obergericht auf verschiedene Ausstandsbegehren nicht ein und wies das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter Siegwart und Scherer ab, soweit es darauf überhaupt eintrat.

Gegen diesen Beschluss erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, weil die Beschwerde als aussichtslos erscheine.

2. Wie bereits kantonal in Bezug auf das Obergericht verlangt die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht, dass keine Richter und Gerichtsschreiber zuzulassen seien, welche Freimaurer, Jesuiten, Mitglieder der "BAR-Assocation" oder Mitglied eines andern nichtstaatlichen Bundes sind, dessen Eid jenem nach

Art. 10 BGG

in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht vorgehen.

Der Beschwerdeführerin ist aus früheren Beschwerden an das Bundesgericht bekannt (vgl. etwa Urteil 5A_762/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2 mit Hinweisen), dass ein Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht bzw. sämtliche Gerichtsmitglieder gestellt werden kann. Vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Solches zeigt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht auf. Auf dieses - im Übrigen querulatorische - Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten.

3.

3.1.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (

BGE 140 III 115

E. 2;

134 II 244

E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

;

BGE 140 III 115

E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

3.2.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von

Art. 95 BGG

beruht (

Art. 105 Abs. 2 BGG

). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (

BGE 140 III 115

E. 2;

135 III 397

E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (

Art. 97 Abs. 1 BGG

).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von

Art. 106 Abs. 2 BGG

(

BGE 140 III 264

E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (

BGE 140 III 86

E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (

BGE 140 III 16

E. 1.3.1).

4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie schildert darin bloss ihre Sicht der Dinge. Sie geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Brugger