Appeal Against Denial of Legal Aid Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party seeking to appeal a decision made by a cantonal court regarding a claim for damages. Initially, the request for free legal assistance was denied by a local court, which also set a deadline for the payment of court fees, warning that failure to comply would result in dismissal of the claim. The party then appealed to the cantonal superior court, which also dismissed the appeal. Subsequently, a filing was submitted to the Federal Tribunal contesting the superior court’s decision, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for either a civil appeal or a constitutional complaint, leading to a conclusion that it would not entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid Dismissed for Insufficient Substantiation: Initially, the request for free legal assistance was denied by a local court, which also set a deadline for the payment of court fees, warning that failure to comply would result in dismissal of the claim. The party then appealed to the cantonal superior court, which also dismissed the appeal. Subsequently, a filing was submitted to the Federal Tribunal contesting the superior court’s decision, but the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for either a civil appeal or a constitutional complaint, leading to a conclusion that it would not entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this provision due to insufficient substantiation.
Used to dispense with collecting court costs in view of the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_323/2015
Urteil vom 4. August 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schadenersatzforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Juni 2015.
In Erwägung,
dass der Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 25. Februar 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und diesem Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses ansetzte mit der Androhung, dass im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid gefällt werde;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Solothurn gelangte, das mit Urteil vom 10. Juni 2015 dessen Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Juni 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass offen bleiben kann, ob sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt, wie der Beschwerdeführer behauptet, da auf die Beschwerde auch dann nicht eingetreten werden könnte, wenn sie als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln wäre;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ) und in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG );
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2015 offensichtlich weder den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen noch jenen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin