Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_322/2025 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Legal Aid in Debt Contestation Proceedings

Geschäftsnummer 4A_322/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Against Refusal of Legal Aid in Debt Contestation Proceedings The dispute concerns an appeal against a cantonal court's refusal to grant legal aid in connection with an action to contest a debt (Anerkennungsklage), which followed a prior provisional enforcement decision. The appellate court had declined to hear the appeal against the legal aid denial on the grounds of insufficient justification, a procedural step that the complainant challenged before the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the submission failed to adequately address the reasoning of the lower court as required by Swiss law (Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG), and subsequently rejected the request for legal aid for the federal proceedings due to the lack of reasonable prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal of Legal Aid in Debt Contestation Proceedings: The appellate court had declined to hear the appeal against the legal aid denial on the grounds of insufficient justification, a procedural step that the complainant challenged before the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without entering into the merits, ruling that the submission failed to adequately address the reasoning of the lower court as required by Swiss law (Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG), and subsequently rejected the request for legal aid for the federal proceedings due to the lack of reasonable prospects of success.

Schlagwörter

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Aberkennungsklage unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Betreibungsbegehren Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Streitgegenstand Urteilsvollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision due to insufficient justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

No party compensation was awarded to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_322/2025

Urteil vom 30. Juni 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Facincani,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aberkennungsklage; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. Mai 2025 (RB250009-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 20. März 2025 hiess das Bezirksgericht Winterthur ein Begehren der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung für eine betriebene Forderung gut.

Mit Eingabe vom 26. März 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Kollegialgericht des Bezirksgerichts Winterthur eine Aberkennungsklage ein.

Mit Beschluss vom 24. April 2025 trat das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Winterthur auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Beschwerdeführers (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) nicht ein, auferlegte dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Gerichtsgebühr, wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.

Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 focht der Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht des Kantons Zürich mit Beschwerde an.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung der Rechtsmitteleingabe nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (

Art. 29 Abs. 1 BGG

;

BGE 149 III 277

E. 3.1;

148 IV 155

E. 1.1;

143 III 140

E. 1).

2.1.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

Unerlässlich ist im Hinblick auf

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 140 III 86

E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (

BGE 143 II 283

E. 1.2.3;

140 III 115

E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (

BGE 142 III 364

E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 143 IV 40

E. 3.4).

2.2.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 25. Juni 2025 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2025 auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht bzw. die von ihm erwähnten Bestimmungen der BV verletzt hätte.

Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (

Art. 64 Abs. 1 BGG

).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (

Art. 68 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann