Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Labor Dispute Due to Insufficient Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal by an individual against a decision from the Zurich Labor Court, initially brought to the Zurich Higher Court, which dismissed the appeal due to insufficient justification. The appellant subsequently sought to contest this dismissal with the Swiss Federal Tribunal. The appellant's submission failed to address adequately the reasons given by the Zurich Higher Court for not considering the appeal, and it did not specify how their legal rights were violated, as required by federal procedural law. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appellant's case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Labor Dispute Due to Insufficient Argumentation: The appellant subsequently sought to contest this dismissal with the Swiss Federal Tribunal. The appellant's submission failed to address adequately the reasons given by the Zurich Higher Court for not considering the appeal, and it did not specify how their legal rights were violated, as required by federal procedural law. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appellant's case.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation by reference to the reasoning.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Used to state that the respondent is not awarded compensation because no expenses were incurred in the Federal Tribunal proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_322/2019
Urteil vom 31. Juli 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Hirsiger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Mai 2019 (LA190017-O/U).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2019 gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 29. März 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung erhob;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Mai 2019 auf die Berufung des Beschwerdeführers infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Juni 2019 erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich unmittelbar gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2019 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 BGG );
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann