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4A_322/2010 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 4A_322/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a couple was ordered by a local court to vacate their rented apartment by a specified deadline. They subsequently filed an appeal against this decision to the Swiss Federal Tribunal. However, their appeal was deemed insufficiently substantiated, as it failed to meet the legal requirements for challenging the lower court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept the appeal and also ruled that no court costs would be imposed on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Justification: They subsequently filed an appeal against this decision to the Swiss Federal Tribunal. However, their appeal was deemed insufficiently substantiated, as it failed to meet the legal requirements for challenging the lower court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept the appeal and also ruled that no court costs would be imposed on the appellants.

Schlagwörter

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Ausweisung Räumungsbefehl Beschwerdelegitimation verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to the lack of sufficient grounds/reasons.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court fees under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_322/2010

Urteil vom 2. Juli 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

Ehepaar X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtskreises X Thun, Gerichtspräsident 4, vom 19. Mai 2010.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun mit Entscheid vom 19. Mai 2010 verurteilt wurden, die von ihnen gemietete Wohnung bis zum 4. Juni 2010, 12.00 Uhr, zur räumen und zu verlassen;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine undatierte, am 25. Mai 2010 der Post übergebene Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid vom 19. Mai 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtskreis X Thun schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin