Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a couple was ordered by a local court to vacate their rented apartment by a specified deadline. They subsequently filed an appeal against this decision to the Swiss Federal Tribunal. However, their appeal was deemed insufficiently substantiated, as it failed to meet the legal requirements for challenging the lower court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept the appeal and also ruled that no court costs would be imposed on the appellants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Justification: They subsequently filed an appeal against this decision to the Swiss Federal Tribunal. However, their appeal was deemed insufficiently substantiated, as it failed to meet the legal requirements for challenging the lower court's ruling. Consequently, the Federal Tribunal decided not to accept the appeal and also ruled that no court costs would be imposed on the appellants.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to the lack of sufficient grounds/reasons.
The court waived the collection of court fees under the given circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_322/2010
Urteil vom 2. Juli 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
Ehepaar X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtskreises X Thun, Gerichtspräsident 4, vom 19. Mai 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer vom Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun mit Entscheid vom 19. Mai 2010 verurteilt wurden, die von ihnen gemietete Wohnung bis zum 4. Juni 2010, 12.00 Uhr, zur räumen und zu verlassen;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine undatierte, am 25. Mai 2010 der Post übergebene Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid vom 19. Mai 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. Mai 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtskreis X Thun schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin