Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Debt Collection Enforcement Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerdegegnerinnen stellten beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdeführerin ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 204'327.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. November 2023 und eine solche von Fr. 204'327.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2024. Die Beschwerdeführerin erhob am 11. Juni 2024 Rechtsvorschlag gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. xxx.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Debt Collection Enforcement Proceedings: 204'327.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. November 2023 und eine solche von Fr. 204'327.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2024. Die Beschwerdeführerin erhob am 11. Juni 2024 Rechtsvorschlag gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. xxx.
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KI-generiertCited to explain that the decision is limited to stating the ground for non-admittance in the simplified procedure.
Used to declare that the appeal will not be entertained due to insufficient justification, applicable in simplified procedure.
Used to impose court costs on the appellant as a consequence of the decision not to entertain the appeal.
Used to rule on denying compensation for party costs to the respondents.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_320/2025
Urteil vom 17. Juli 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwältin Labiba Homsy,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
1. B.________ AG,
2. C.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Irene Biber und Rechtsanwalt Lars Müller,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 22. Mai 2025 (BZ 2024 130).
Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegnerinnen stellten beim Betreibungsamt Zug gegen die Beschwerdeführerin ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 204'327.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. November 2023 und eine solche von Fr. 204'327.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2024. Die Beschwerdeführerin erhob am 11. Juni 2024 Rechtsvorschlag gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl Nr. xxx.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 ersuchten die Beschwerdegegnerinnen das Kantonsgericht Zug um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die genannten Beträge samt den dazugehörigen Zinsbetreffnissen. Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug erteilte den Beschwerdegegnerinnen mit Entscheid vom 1. November 2024 in der Betreibung Nr. xxx provisorische Rechtsöffnung für Fr. 396'639.30 nebst Zins zu 5% seit dem 17. August 2024. Im Übrigen schrieb es das Verfahren zufolge Zahlung ab.
2. Das Obergericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 22. Mai 2025 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ab.
3. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Mai 2025 aufzuheben. Das Rechtsöffnungsgesuch vom 24. [recte 23.] Juli 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ über Fr. 204'327.-- zuzüglich 5% seit dem 3. November 2023 sowie Fr. 204'327.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Februar 2024 sei vollständig abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei ihrer Beschwerde in Zivilsachen die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (
Art. 29 Abs. 1 BGG
;
BGE 150 III 248
E. 1;
149 III 277
E. 3.1;
148 IV 155
E. 1.1).
4.1.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
;
BGE 140 III 86
E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist (
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
4.2.
Unerlässlich ist im Hinblick auf
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
140 III 86
E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (
BGE 143 II 283
E. 1.2.3;
140 III 115
E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (
BGE 149 III 318
E. 3.1.3;
142 III 364
E. 2.4).
4.3.
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Entsprechend ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten. Die Urteilsbegründung beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (
Art. 108 Abs. 3 BGG
).
Mit diesem Endentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (
Art. 68 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner