Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_32/2014 KI-generiert

Foreign Plaintiff's Declaratory Relief Claim and Appeal Regarding Free Legal Aid Dismissed

Geschäftsnummer 4A_32/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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dass X.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Wohnsitz in A.________ (Schweden) dem Bezirksgericht Zürich am 28. November 2012 eine Klage gegen die Z.________ AG, (Beklagte) einreichte und darin im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, "dass die Beklagte für die Feststellung der Gültigkeit des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vom 01.09.2009 keine Klage in der Schweiz einreichen kann", "dass die Klägerin vom Ehemann nicht getrennt war oder ist oder getrennt lebte oder lebt" bzw. " dass der Wohnsitz der Klägerin und ihres Ehemanns vor dem Umzug nach Schweden in B.________, Schweiz, war";

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Foreign Plaintiff's Declaratory Relief Claim and Appeal Regarding Free Legal Aid Dismissed: November 2012 eine Klage gegen die Z.________ AG, (Beklagte) einreichte und darin im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, "dass die Beklagte für die Feststellung der Gültigkeit des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vom 01.09.2009 keine Klage in der Schweiz einreichen kann", "dass die Klägerin vom Ehemann nicht getrennt war oder ist oder getrennt lebte oder lebt" bzw. " dass der Wohnsitz der Klägerin und ihres Ehemanns vor dem Umzug nach Schweden in B.________, Schweiz, war";

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Verfassungsbeschwerde im Ausland Feststellungsinteresse Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zivilstand internationaler Zivilprozess Unterlassungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to failure to meet the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide on the waiver of court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to decide not to award party compensation to the respondent.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 4A_32/2014

Urteil vom 14. Februar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

*Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung*

, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2013.

In Erwägung,

dass X.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Wohnsitz in A.________ (Schweden) dem Bezirksgericht Zürich am 28. November 2012 eine Klage gegen die Z.________ AG, (Beklagte) einreichte und darin im Wesentlichen beantragte, es sei festzustellen, "dass die Beklagte für die Feststellung der Gültigkeit des Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vom 01.09.2009 keine Klage in der Schweiz einreichen kann", "dass die Klägerin vom Ehemann nicht getrennt war oder ist oder getrennt lebte oder lebt" bzw. " dass der Wohnsitz der Klägerin und ihres Ehemanns vor dem Umzug nach Schweden in B.________, Schweiz, war";

dass das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 23. September 2013 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 19'150.-- ansetzte;

dass das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und ihr erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 24. Oktober 2013 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2013 abwies, soweit es darauf eintrat;

dass das Obergericht verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin als verspätet und damit unzulässig erachtete und darüber hinaus ein schutzwürdiges Interesse an den beantragten Feststellungen verneinte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. Januar 2014 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2013 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (

Art. 106 Abs. 2 BGG

);

dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2013 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach

Art. 105 Abs. 2 BGG

zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz verschiedentlich Willkür (

Art. 9 BV

) vorwirft, ohne jedoch eine hinreichend begründete Verfassungsrüge zu erheben (

Art. 106 Abs. 2 BGG

);

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht eingetreten werden kann;

dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (

Art. 68 Abs. 3 BGG

);

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann