Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_319/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation Against Untimely Filing

Geschäftsnummer 4A_319/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding an employment contract and the issue of the payment of court fees. The plaintiff received a request from a regional court to pay a court cost advance by a specific date but failed to meet this deadline. As a result, the higher court dismissed his appeal against that decision for being late. Following this, the plaintiff sought further legal redress from the federal court, challenging the higher court's decision and requesting free legal assistance for the federal procedure. However, he did not adequately justify his claims regarding the violation of rights by the previous court, leading to his appeal being rejected due to insufficient grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Argumentation Against Untimely Filing: The plaintiff received a request from a regional court to pay a court cost advance by a specific date but failed to meet this deadline. As a result, the higher court dismissed his appeal against that decision for being late. Following this, the plaintiff sought further legal redress from the federal court, challenging the higher court's decision and requesting free legal assistance for the federal procedure. However, he did not adequately justify his claims regarding the violation of rights by the previous court, leading to his appeal being rejected due to insufficient grounds.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einreichung verspäteter Kostenvorschuss verfassungsrechtliche Rüge anfechtbarer Zwischenentscheid Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning (absence of discussion of the challenged decision).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to exceptionally waive the levying of court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Used to deny an award of compensation to the respondent because no costs were incurred.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_319/2016

Urteil vom 16. Juni 2016

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Reitze-Page.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Gadient,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,

vom 12. Mai 2016.

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Emmental-Oberaargau den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2016 aufforderte, bis am 6. Mai 2016 einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 12'000.-- zu bezahlen;

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob;

dass das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht eintrat, da die Eingabe des Beschwerdeführers nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO eingereicht wurde;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Mai 2016 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und mit Eingabe vom 24. Mai 2016 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Mai 2016 geltend macht, keine weiteren Kostenvorschüsse mehr bezahlen zu wollen und dass er an seiner Forderung vom 22. Juni 2015 gegen die Beschwerdegegnerin festhalte;

dass sich der Beschwerdeführer damit nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintreten auf seine Beschwerde wegen verspäteter Einreichung Rechte verletzt haben soll;

dass die Eingabe damit den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, womit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2016

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Die Gerichtsschreiberin: Reitze-Page