Appeal Concerning Provisional Medical Expert Opinion Rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for preliminary evidence gathering made by an individual against an insurance company, seeking to obtain a medical expert opinion regarding the long-term consequences of an accident. The initial request was denied by the district court, which led to an appeal to the cantonal court. The cantonal court also dismissed the appeal, and a subsequent complaint to the Federal Tribunal was filed after the cantonal court reinstated the original dismissal, arguing that the decision violated the right to be heard and other rights. Throughout the proceedings, there were discussions regarding the adequacy of the evidence and the necessity for a detailed presentation of facts to support the request.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 158 Abs. 2 ZPO, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 221 ZPO, Art. 68 Abs. 2 BGG; Appeal Concerning Provisional Medical Expert Opinion Rejection: The initial request was denied by the district court, which led to an appeal to the cantonal court. The cantonal court also dismissed the appeal, and a subsequent complaint to the Federal Tribunal was filed after the cantonal court reinstated the original dismissal, arguing that the decision violated the right to be heard and other rights. Throughout the proceedings, there were discussions regarding the adequacy of the evidence and the necessity for a detailed presentation of facts to support the request.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied for ordering the appellant to pay the court costs.
Applied for ordering the appellant to compensate the respondent for procedural costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (106)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_317/2014
Urteil vom 17. Oktober 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Reitze.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherung B.________ AG ,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Beweisführung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht,
vom 14. April 2014.
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 22. April 2013 gelangte A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) mit einem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegenüber der Versicherung B.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) an das Kreisgericht St. Gallen mit dem Begehren, es sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten zu veranlassen. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. August 2013 wurde das Gesuch unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin abgewiesen.
B. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Die Gesuchsgegnerin trug auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2013 wies der Einzelrichter im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und die Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 16. August 2013 ab. Eine gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2013 gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2013 (4A_559/2013) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, da der Einzelrichter seinen Entscheid vor Ablauf der Frist erlassen hatte, innert welcher sich die Beschwerdeführerin zur Berufungsantwort hätte vernehmen lassen können.
C. Nach erfolgter Rückweisung setzte der Einzelrichter des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin noch einmal Frist an, um sich zur Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin zu äussern. Die Frist verstrich unbenützt. Mit Urteil vom 14. April 2014 wurde das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung und die Berufung erneut abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
D. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 14. April 2014 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz oder das Kreisgericht St. Gallen anzuweisen, ein Gutachten zu den medizinischen Dauerfolgen des Unfalls vom 6. Februar 2002 zu veranlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle drei Instanzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin reichte unaufgefordert eine Replik ein.
Erwägungen:
1. Der angefochtene Entscheid betrifft ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, auf das die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen Anwendung finden ( Art. 158 Abs. 2 ZPO ). Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur insofern, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots ( Art. 9 BV ). Sie macht geltend, sie habe den Sachverhalt präzis umschrieben, nämlich: das Unfallereignis (abruptes Bremsmanöver mit Heckaufprall), die erlittenen Verletzungen (Wirbelsäulen-, Schädelhirn- und Zahntraumen) und die Dauerfolgen (Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und Einschränkung im Haushalt zu 38 %). Die Vorinstanz sei von mangelhafter Substanziierung ausgegangen, weil in den Rechtsschriften auf die UV- und IV-Akten verwiesen und nicht präzisiert worden sei, welche Akten der Gutachter zu beachten habe. Damit verwechsle sie Tatsachenbehauptungen und Beweismittel und verletze willkürlich Art. 221 ZPO .
2.2. Tatsachenbehauptungen müssen substanziiert in der Rechtsschrift selber erfolgen; die blosse Verweisung auf Aktenstücke ist ungenügend (Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 23 zu Art. 221 ZPO ; Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 221 ZPO ). Wenn die Vorinstanz somit Hinweise auf die UVG- und IV-Akten nicht genügen liess, ist dies offensichtlich nicht willkürlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Vorinstanz an die Substanziierung des Tatsachenfundaments in den Rechtsschriften selber willkürlich zu hohe Anforderungen stellte. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsumschreibung im Gesuch - abgesehen vom erst in der Berufung angeführten Grad der Leistungsunfähigkeit im Haushalt von 38 % - gleich wiedergegeben, wie sie nun von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren selber zitiert wird (vgl. E. 2.1). Sie hat ausgeführt, bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich bloss um eine stichwortartige Auswahl von Behauptungen. So würde die Beschwerdeführerin auch überhaupt keine Angaben zum Unfallhergang machen. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein; sie wiederholt lediglich wie erwähnt diese stichwortartige Umschreibung des Sachverhalts und behauptet, damit habe sie diesen "präzis" umschrieben. Diese Begründung genügt den Rügeanforderungen offensichtlich nicht.
2.3. Ebenso wenig erfüllt die Beschwerdeführerin die Begründungsanforderungen, in dem sie unter dem Titel "unnütze Rechtsausübung" weitere Willkürverletzungen geltend macht. Ihre Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in unzulässiger appellatorischer Kritik und gehen an der Sache vorbei, womit auch darauf nicht eingetreten werden kann.
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Reitze