Shareholder Challenge to Assembly Resolutions Dismissed for Inadequate Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the appellant initiated a lawsuit against a company to annul resolutions made during a general meeting. The district court rejected the appellant's claim, and this decision was upheld by the higher cantonal court. Subsequently, the appellant sought revision of the higher court's ruling, which was also denied. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the rejection of the revision request, but the submission was found to lack sufficient grounds for consideration, leading to the court's decision not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Shareholder Challenge to Assembly Resolutions Dismissed for Inadequate Justification: The district court rejected the appellant's claim, and this decision was upheld by the higher cantonal court. Subsequently, the appellant sought revision of the higher court's ruling, which was also denied. The appellant then filed a complaint with the Federal Tribunal, challenging the rejection of the revision request, but the submission was found to lack sufficient grounds for consideration, leading to the court's decision not to entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal (Beschwerde) was not entertained (non-entrée en matière) due to insufficient justification according to this procedural rule.
Used to rule on the waiver of court costs, as the appeal was not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_317/2012
Urteil vom 4. Oktober 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revisionsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. April 2012.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich die vom Beschwerdeführer am 6. Januar 2006 angehobene Klage, wonach die Beschlüsse der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2005 aufzuheben, eventualiter nichtig zu erklären seien, mit Urteil vom 12. März 2008 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung mit Urteil vom 17. September 2010 abwies;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2011 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. September 2010 einreichte;
dass das Obergericht das Revisionsbegehren mit Urteil vom 17. April 2012 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Mai 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 17. April 2012 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2012 das Gesuch stellte, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nachdem er zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin