Dismissal of debt enforcement appeal for insufficient substantiation of definitive legal opening
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure, leaving the lower instance's definitive legal opening decision for over sixty-three thousand francs in favor of the creditor intact. The debtor had challenged the appellate judgment upholding the definitive legal opening of enforcement, but failed to meet the statutory substantiation requirements under the Federal Supreme Court Act. The dismissal was rendered pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act due to insufficient legal argumentation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of debt enforcement appeal for insufficient substantiation of definitive legal opening: Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_316/2026
Urteil vom 4. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Vivida BKK,
78044 Villingen-Schwenningen, Deutschland,
vertreten durch die Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin für Beschwerden SchKG, vom 5. Mai 2026 (BES.2026.38-EZS1; ZV.2026.69-EZS1).
Erwägungen:
1. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland erteilte der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. Februar 2026 gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 63'823.63. Mit Entscheid vom 5. Mai 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2026 (Postaufgabe am 9. Juni 2026) Beschwerde an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst