Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_316/2026 KI-generiert

Dismissal of debt enforcement appeal for insufficient substantiation of definitive legal opening

Geschäftsnummer 4A_316/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure, leaving the lower instance's definitive legal opening decision for over sixty-three thousand francs in favor of the creditor intact. The debtor had challenged the appellate judgment upholding the definitive legal opening of enforcement, but failed to meet the statutory substantiation requirements under the Federal Supreme Court Act. The dismissal was rendered pursuant to Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act due to insufficient legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Dismissal of debt enforcement appeal for insufficient substantiation of definitive legal opening: Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Schuldbetreibung Gläubigerversammlung Auslegung von Urteilen Konkurseröffnung gesetzliche Voraussetzung Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_316/2026

Urteil vom 4. August 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Vivida BKK,

78044 Villingen-Schwenningen, Deutschland,

vertreten durch die Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin für Beschwerden SchKG, vom 5. Mai 2026 (BES.2026.38-EZS1; ZV.2026.69-EZS1).

Erwägungen:

1. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland erteilte der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. Februar 2026 gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 63'823.63. Mit Entscheid vom 5. Mai 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2026 (Postaufgabe am 9. Juni 2026) Beschwerde an das Bundesgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst