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4A_316/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Commercial Eviction Appeal Due to Missed Deadline

Geschäftsnummer 4A_316/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the eviction of a tenant from commercial premises. The tenant was ordered by a lower court to vacate and return the property in a clean and orderly condition. The tenant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the eviction order and requesting an extension of the appeal period due to a personal circumstance involving a heart condition. However, the court determined that the appeal was submitted after the deadline, leading to the dismissal of the appeal for being untimely, and assigned court costs to the tenant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Commercial Eviction Appeal Due to Missed Deadline: The tenant was ordered by a lower court to vacate and return the property in a clean and orderly condition. The tenant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to challenge the eviction order and requesting an extension of the appeal period due to a personal circumstance involving a heart condition. However, the court determined that the appeal was submitted after the deadline, leading to the dismissal of the appeal for being untimely, and assigned court costs to the tenant.

Schlagwörter

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Mieterausweisung Ausweisung aus Geschäftsräumen Fristversäumnis Leasingnehmer verspätete Kündigung Ablauf des Mietvertrags Mietzinsausstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because it was filed late, as per this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The procedural costs of the federal court proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_316/2018

Urteil vom 29. Mai 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Mirko Schneider,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts

des Kantons Zürich vom 10. April 2018 (HE170452-O).

In Erwägung,

dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 10. April 2018 befahl, die Mietobjekte, namentlich die Geschäftsräumlichkeiten an der Strasse X.________ in U.________ unverzüglich zu verlassen und der Beschwerdegegnerin in geräumtem und gereinigtem Zustand ordnungsgemäss zu übergeben;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Mai 2018 (Postaufgabe 22. Mai 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht weiter beantragte, es sei ihr "zwecks Einreichung einer fundierten Beschwerde" eine Fristerstreckung von 30 Tagen Dauer zu gewähren, beginnend ab "Wiederherstellung des herzkranken C.________";

dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss ( Art. 100 Abs. 1 BGG );

dass es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG );

dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG );

dass der angefochtene Entscheid dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin gemäss den kantonalen Akten am 18. April 2018 zugestellt wurde;

dass demnach vorliegend die sogenannte Zustellungsfiktion nach Art. 44 Abs. 2 BGG für den Beginn des Fristlaufs nicht zur Anwendung kommt, wobei es allerdings nichts ändern würde, wenn sie angewendet würde, wurde die entsprechende Sendung - entgegen den Mutmassungen der Beschwerdeführerin - von der Post doch nicht erst am 12. April, sondern bereits am 11. April 2018 zur Abholung gemeldet und gälte sie mithin nach Art. 44 Abs. 2 BGG als am 18. April 2018 als zugestellt;

dass die Beschwerdefrist demnach am 18. Mai 2018 ablief;

dass die vorliegende, vom 19. Mai 2018 datierte Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post erst am 22. Mai 2018 übergeben wurde und damit die Beschwerdefrist nicht eingehalten ist;

dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG );

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG );

dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer