Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_316/2009 KI-generiert

Appellant v. Respondent (Enforcement of Arbitral Award)

Geschäftsnummer 4A_316/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the appellant was ordered by an arbitration decision to create and deposit certain debt instruments related to a capital transaction on a property, which he contested through a nullity appeal. The regional court dismissed his appeal, including a request for free legal aid. The appellant subsequently submitted a complaint to the federal court, challenging the regional court's decision and sought its annulment. However, the federal court found that the appellant's submission did not meet the necessary justification requirements and therefore decided not to consider the appeal. Additionally, the court ruled that the appellant must bear the legal costs associated with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Respondent (Enforcement of Arbitral Award): The regional court dismissed his appeal, including a request for free legal aid. The appellant subsequently submitted a complaint to the federal court, challenging the regional court's decision and sought its annulment. However, the federal court found that the appellant's submission did not meet the necessary justification requirements and therefore decided not to consider the appeal. Additionally, the court ruled that the appellant must bear the legal costs associated with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Schiedsgerichtsurteil Gerichtskosten Vollstreckung des Schiedsspruchs Streitgegenstand Eigentumsrecht unentgeltliche Rechtspflege Feststellungsklage Eigenwechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_316/2009

Urteil vom 26. Juni 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schiedsgerichtsurteil; Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 12. Mai 2009.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schiedsentscheid vom 18. August 2008 verpflichtete wurde, die nach einem Kapitalvorgang von Fr. 1'660'000.00 auf der Liegenschaft GB Zürich Nr. xxx lastenden Schuldbriefe (2 x 100'000.00 und 2 x 175'000.00) gemäss Vereinbarung vom 20.02.2008 Ziffer 5 und 6 zu erstellen und bei Notar C.________ zu hinterlegen;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 12. Februar 2009 mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 12. Mai 2009 auf die Nichtigkeitsbeschwerde und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Juni 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 12. Mai 2009 anzufechten, und dessen Aufhebung beantragte;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG );

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin