Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4A_315/2020 KI-generiert

Employer Appeal on Holiday Pay Calculation Dismissed

Geschäftsnummer 4A_315/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A computer science specialist, employed as a Senior Consultant from March 18, 2013, to December 31, 2018, filed a claim for a higher holiday salary against his employer. He was initially hired by the company on an indefinite contract and was involved in both client and internal projects. The employment agreement specified a variable monthly salary of CHF 13,000 for client projects and CHF 10,000 for internal projects. The employer terminated his contract effective November 30, 2018, but both parties agreed to extend it until December 31, 2018. In November 2018, the employee worked on an internal project before taking vacation until the end of his contract, during which the employer paid him the lower internal project salary for November and December. Additionally, the employer retrospectively corrected the salary for July 2018. After an unsuccessful conciliation attempt, the Zurich Labor Court ruled in favor of the employee, awarding him CHF 6,191.50 gross, which the employer then unsuccessfully appealed in the Zurich Obergericht. The employer subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the holiday salary should be calculated based on a variable rate rather than a consistent income of CHF 13,000.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Employer Appeal on Holiday Pay Calculation Dismissed: He was initially hired by the company on an indefinite contract and was involved in both client and internal projects. The employment agreement specified a variable monthly salary of CHF 13,000 for client projects and CHF 10,000 for internal projects. The employer terminated his contract effective November 30, 2018, but both parties agreed to extend it until December 31, 2018. In November 2018, the employee worked on an internal project before taking vacation until the end of his contract, during which the employer paid him the lower internal project salary for November and December. Additionally, the employer retrospectively corrected the salary for July 2018. After an unsuccessful conciliation attempt, the Zurich Labor Court ruled in favor of the employee, awarding him CHF 6,191.50 gross, which the employer then unsuccessfully appealed in the Zurich Obergericht. The employer subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the holiday salary should be calculated based on a variable rate rather than a consistent income of CHF 13,000.

Schlagwörter

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Arbeitsvertrag Lohnberechnung Arbeitsverträge Streitwert monatliche Lohnzahlung Ferienentschädigung Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed by non-entry into the merits.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied to rule that no party compensation is awarded as no statements of reply were requested.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_315/2020

Urteil vom 18. August 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterin Niquille,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Jermann, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Mai 2020 (RA200001-O/U_V15756).

Sachverhalt:

A. Der Wirtschaftsinformatiker B.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) arbeitete vom 18. März 2013 bis 31. Dezember 2018 bei der A.________ AG (Arbeitgeberin, Beschwerdeführerin) als Senior Consultant. Ab dem 1. Juli 2013 war er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt. Er wurde in Kundenprojekten und internen Projekten der Arbeitgeberin eingesetzt. Für die Zeit im Einsatz in Kundenprojekten war ein monatliches Bruttosalär von Fr. 13'000.-- vorgesehen, für die Zeit im Einsatz in internen Projekten ein solches von Fr. 10'000.--. Mit Schreiben vom 28. September 2018 kündigte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer per 30. November 2018. Die Parteien verständigten sich jedoch darauf, dass diese Kündigung ihre Wirkung per 31. Dezember 2018 entfalten sollte.

Anfangs November 2018 arbeitete der Arbeitnehmer in einem internen Projekt. Ab dem 12. November 2018 bis zum Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses bezog er Ferien und zwei Feiertage. Die Arbeit geberin zahlte dem Arbeitnehmer für November und Dezember 2018 den Basislohn für interne Projekte von Fr. 10'000.-- brutto und nahm in der Lohnabrechnung für Dezember 2018 eine Korrektur des ursprünglich auf der Basis von Fr. 13'000.-- vergüteten Lohnes für Juli 2018 vor, weil der Arbeitnehmer vor dem Ferienbezug im Juli 2018 auf einem internen Projekt und in diesem Monat nur während sieben Tagen an einem externen Projekt gearbeitet habe.

B. B.a. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch machte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Zürich einen höheren Ferienlohn geltend. Am 28. November 2019 sprach dieses ihm den eingeklagten Betrag von Fr. 6'191.50 brutto vollumfänglich zu.

B.b. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Mai 2020 ab.

Das Obergericht erwog, der Arbeitsvertrag sehe ein variables Einkommen vor, nämlich einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 13'000.-- für Einsätze in Kundenprojekten und Fr. 10'000.-- für Einsätze in internen Projekten. In der dokumentierten Referenzperiode von Januar 2016 bis Ende Dezember 2018 seien 678 Arbeitstage angefallen, wobei der Arbeitnehmer nur an 13 Tagen in einem internen Projekt zum tieferen Ansatz von Fr. 10'000.-- beschäftigt worden sei. Der vereinbarte variable Lohn habe also kaum geschwankt. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht für die Berechnung des Ferienlohns von einem regelmässigen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers von Fr. 13'000.-- ausgegangen sei und kein Durchschnittseinkommen berechnet habe.

C. Die Arbeitgeberin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben, die Klage des Arbeitnehmers sei abzuweisen und dieser sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 1'525.-- für das erstinstanzliche Verfahren und eine solche von Fr. 1'095.30 für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Bereich des Arbeits- und Mietrechts ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt ( Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Streitwert von Fr. 6'191.50 liegt unter dieser Grenze.

1.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird restriktiv ausgelegt ( BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen ( BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2 S. 161 mit weiteren Hinweisen). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein ( BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 134 III 267 E. 1.2 S. 269 mit weiteren Hinweisen). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden ( BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 135 III 1 E. 1.3 S. 4 mit Hinweis). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ).

1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege deshalb vor, weil zu entscheiden sei, ob für die Berechnung des Ferienlohns der aktuelle Lohn oder ein Durchschnittslohn massgebend sei, wenn regelmässig ein Zeitlohn ausbezahlt worden sei, dessen Höhe für jeden Zeitabschnitt von Beginn weg festgelegt worden sei. Diese Rechtsfrage stelle sich in allen Fällen, in denen ein derartiger Lohn vereinbart worden sei. Sie sei vom Bundesgericht noch nicht entschieden worden, sei auch für andere, entsprechend gelagerte Fälle relevant, könne sich immer wieder stellen und müsse deshalb vom Bundesgericht geklärt werden.

1.4. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass es auf die betreffende Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren nicht ankam. Die Vorinstanz erwog, zwar sei vereinbart worden, dass bei Einsätzen für Kundenprojekte ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 13'000.-- geschuldet sei und bei Einsätzen für interne Projekte ein solches von Fr. 10'000.--. Allerdings habe das Einkommen in der Realität kaum geschwankt. In der dokumentierten Referenzperiode seien 678 Arbeitstage angefallen, wobei der Beschwerdegegner nur an 13 Tagen in einem internen Projekt zum tieferen Ansatz von Fr. 10'000.-- beschäftigt worden sei. Daher sei nicht zu beanstanden, wenn die Erstinstanz für die Berechnung des Ferienlohns von einem regelmässigen Bruttolohn von Fr. 13'000.-- ausgegangen sei.

1.5. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig und es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.

2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten wird ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444).

Die Beschwerde enthält keine hinreichend begründete Verfassungsrüge. Die Beschwerdeführerin behauptet bloss beiläufig und ohne schlüssige Begründung, die Vorinstanz habe den Ferienlohn metho disch willkürlich ermittelt. Auch wo die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kritisiert, verfehlt sie die erhöhten Begründungsanforderungen.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist dem Beschwerdegegner mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak