Legal Aid Refusal and Inadmissible Appeal in Patent Dispute Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who requested free legal aid from the court to pursue a civil dispute related to patent litigation and other claims. The request was initially denied by the President of the relevant court on the grounds of the applicant failing to provide necessary financial information and due to the perceived hopelessness of the main claim. Subsequently, the individual appealed this decision, but the upper court dismissed the appeal, leading to further litigation before the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately found the appeal insufficiently justified and chose not to proceed with it, while also denying the request for free legal aid for the appeal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Legal Aid Refusal and Inadmissible Appeal in Patent Dispute Proceedings: The request was initially denied by the President of the relevant court on the grounds of the applicant failing to provide necessary financial information and due to the perceived hopelessness of the main claim. Subsequently, the individual appealed this decision, but the upper court dismissed the appeal, leading to further litigation before the Federal Tribunal. The Federal Tribunal ultimately found the appeal insufficiently justified and chose not to proceed with it, while also denying the request for free legal aid for the appeal process.
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KI-generiertThe decision regarding non-admission and rejection of the request for legal aid was made under the simplified procedure.
The application for legal aid for the federal court proceedings was rejected because the appeal was deemed without prospect of success.
Court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_311/2013
Urteil vom 20. Juni 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. April 2013.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2013 an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch stellte, es sei ihm in einem beim Friedensrichteramt Schlieren bzw. Adliswil hängigen Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage gegen B.________ sowie das X.________ und gegen C.________ betreffend Patentstreitigkeiten, offene Forderungen und Schadenersatz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch mit Urteil vom 15. März 2013 abwies, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei und das Hauptbegehren aussichtslos sei;
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhob, die mit Beschluss und Urteil vom 25. April 2013 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abschrieb und die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;
dass auf die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG );
dass die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er sich hinreichend mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen würde, weshalb und inwiefern der darauf gestützte Entscheid Rechte des Beschwerdeführers verletzen soll, sondern bloss pauschal den Vorwurf des Ermessensmissbrauchs erhebt;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG );
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer